Pressemitteilung VGH Kassel: 9/2015 vom 30. April 2015
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 30. April 2015 die Klage der Stadt Flörsheim am Main gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 in der mehrfach geänderten Fassung abgewiesen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zur Errichtung einer neuen Landebahn nordwestlich des Flughafens sowie zum Bau eines dritten Terminals und eines Fracht- und Wartungszentrums im Süden des Flughafens hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden 12 Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt. Die Klage der Stadt Flörsheim a.M. war ursprünglich ebenfalls als Musterverfahren ausgewählt worden, wurde aber wegen eines Vertagungsantrags der Stadt ebenso wie die übrigen nicht ausgewählten Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt.
In den Musterverfahren haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 21. August 2009 und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 4. April 2012 das Land Hessen u.a. verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Zeit von 23 Uhr und 5 Uhr und über die Zulassung planmäßiger Flüge zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, soweit diese bezogen auf ein Kalenderjahr durchschnittlich 133 Flüge je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen in den Musterverfahren rechtskräftig abgewiesen.
Nach dieser rechtskräftigen Entscheidung über die Musterverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren, darunter auch das Klageverfahren der Stadt Flörsheim a.M. fortgesetzt.
Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 wurde in der Folge vom Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, bis zum heutigen Zeitpunkt mehr als zwanzigmal geändert: So z.B. durch eine als Planklarstellung bezeichnete Entscheidung vom 29. Mai 2012 zur Anpassung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Flugbeschränkungen zur Nachtzeit. Außerdem änderte das Land Hessen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 mit Planergänzungsbeschlüssen vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 dahin, dass innerhalb im Einzelnen näher bezeichneter Gebiete der Städte Flörsheim a.M., Raunheim, Kelsterbach und Neu-Isenburg Dacheindeckungen von Gebäuden auf Verlangen der Eigentümer gegen Windböen gesichert werden können, die von sog. Wirbelschleppen landender Flugzeuge verursacht werden.
Die Stadt Flörsheim a.M. hat daraufhin ihre am 8. Februar 2008 erhobene, nunmehr fortgesetzte Klage erweitert und den Bescheid des Landes Hessen vom 29. Mai 2014 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in der Nachtzeit sowie die Planergänzungsbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 zu den Sicherungsbestimmungen bezüglich der Wirbelschleppen in das Verfahren einbezogen. Insbesondere möchte die Stadt erreichen, dass Anflüge von Flugzeugen mit mehr als 136.000 kg Gesamtgewicht sowie des Flugzeugtyps Boeing 757 auf die Nordwest-Landebahn in Richtung Osten (Betriebsrichtung 07) untersagt werden, da diese in erhöhtem Maß Wirbelschleppen verursachen würden. Zur Begründung ihres Klagebegehrens beruft sich die Stadt sich auf eine Reihe von Vorfällen in Flörsheim seit Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn, bei denen Ziegeldächer beschädigt wurden oder Dachziegel herabgefallen waren, was nach Ansicht der Stadt auf Wirbelschleppen landender Flugzeuge zurückführen sei.
Die in diesem Zusammenhang vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unter dem 10. Mai 2013 und 26. Mai 2014 erlassenen Planergänzungen für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, der die Fraport AG zur Klammerung von Ziegeldächern in einem darin festgelegten Bereich von Flörsheim verpflichtet, hält sie für unzureichend. Sie ist weiterhin der Ansicht das ursprünglich dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegte Gutachten zur Gefahr durch Wirbelschleppen habe sich als fehlerhaft erwiesen. Im übrigen verlangt die die Stadt Flörsheim a.M. ein Nachtflugverbot in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, hilfsweise weitergehende Betriebsbeschränkungen in den Nachtrandstunden (22 Uhr bis 23 Uhr und 5 Uhr bis 6 Uhr).
Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Nachtrandstunden konnte der Senat keinen Verstoß der Planergänzung vom 29. Mai 2012 gegen das gesetzliche Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung feststellen. Nach Ansicht des Gerichts habe sich das in dem Planfeststellungsbeschluss dazu verfügte und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 schon bestätigte Lärmschutzkonzept mit einer Beschränkung der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden auf durchschnittlich insgesamt 133 bezogen auf das gesamte Kalenderjahr nicht als ungeeignet und damit als gescheitert erwiesen. Insbesondere ließe sich nicht feststellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte An- und Abschwellen des Flugverkehrs von und zu den Nachtrandstunden auch für dieses bestehende Lärmschutzkonzept eine weitere Kontingentierung innerhalb der einzelnen Nachtrandstunden erfordere.
Die von Wirbelschleppen für das Stadtgebiet von Flörsheim bestehenden Risiken seien von der Planfeststellungsbehörde mit den Planergänzungsbeschlüssen von 2013 und 2014 neu ermittelt worden. Diese Ermittlungen haben nach Ansicht des Gerichts nicht ergeben, dass die Landung für besonders schwere Flugzeuge untersagt werden müsse. Dem Risiko, dass Dachziegel von Wirbelschleppen gelöst werden und auch die Gesundheit von Menschen dadurch gefährdet werden kann, könne mit Maßnahmen zur Dachklammerung wirksam begegnet werden. Ob die dazu in den Planergänzungsbeschlüssen getroffenen Anordnungen in jeder Hinsicht fehlerfrei sind, war in diesem Verfahren nach entsprechender Teilerledigungserklärung der der Stadt Flörsheim a.M. nicht mehr zu entscheiden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Wirbelschleppen am Boden Leben und Gesundheit von Personen direkt gefährden, seien nach dem aktuellen Erkenntnisstand in der Wissenschaft nicht festzustellen.
Über das Begehren der Stadt Flörsheim a.M. auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der Landebahn-Nordwest vom 18. Dezember 2007 hat der Hess. Verwaltungsgerichtshof bereits mit Teil-Beschluss vom 19. März 2015 entschieden. Ebenso wie bereits gegen den Teil-Beschluss vom 19. März 2015 wurde die Revision gegen das heute verkündete Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Gegen den Teil-Beschluss vom 19. März hat die Stadt Flörsheim a.M. bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Aktenzeichen: 9 C 1507/12.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) Klagen gegen Flughafenausbau Risiko Wirbelschleppen (bei Flugzeugen) Nachtflugverbot