Pressemitteilung VGH Kassel: 07/2018 vom 14.03.2018
Die Kläger sind Eigentümer bzw. Nießbrauchsberechtigter von jeweils in Frankfurt-Sachsenhausen gelegenen Immobilien. Die Grundstücke liegen im Einwirkungsbereich von Fluglärm, der von Anflügen auf der Anfluggrundlinie zur Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main ausgeht, die bei Westbetrieb (Betriebsrichtung 25) durchgeführt werden. Diese Landebahn ist am 21. Oktober 2011 auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main in Betrieb genommen worden.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die zuletzt 1999 durch die Beklagte getroffene und in den „Nachrichten für Luftfahrer“ veröffentlichte Festsetzung einer so genannten „Rückenwindkomponente“, weil sie sich dadurch in Belangen des Fluglärmschutzes verletzt sehen.
Die angegriffene Festsetzung gibt für die Zuweisung der jeweiligen Betriebsrichtung am Flughafen Frankfurt Main vor, dass bis zu einer Windgeschwindigkeit von 5 Knoten in Betriebsrichtung 25 – also im Westbetrieb mit Anflug aus östlicher Richtung – gelandet werden soll, sofern nicht wetterbedingte Voraussetzungen dies verhindern, und führt zu einer Betriebsrichtungsverteilung mit durchschnittlich etwa 75% Westbetrieb.
Der 9. Senat hat die Klage in allen Punkten abgewiesen. Den Klägern fehlt es für alle gestellten Anträge schon an der erforderlichen Klagebefugnis sowie an einem Rechtsschutzinteresse.
Bei der angegriffenen Festsetzung der Beklagten von 1999 handelt es sich zwar um eine auf der Grundlage des § 21a LuftVO a.F. getroffene Regelung für die Abwicklung des Verkehrs auf dem Flughafen Frankfurt Main in der Form einer Allgemeinverfügung, die grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. Der Festsetzung fehlt es jedoch an der erforderlichen drittschützenden Wirkung. Als Betriebsregelung dient sie in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Rahmen des Flugplatzverkehrs. Damit dient sie aber grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, nicht jedoch der Wahrung von Interessen einzelner wie der Kläger als Flughafenanwohner. Dies folgt auch daraus, dass diese Festsetzung zunächst der Umsetzung einer durch Anordnung der Planfeststellungsbehörde von 1984 konkretisierten Auflage in dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 diente, die dann als fortbestehende Betriebsregelung zur Grundlage der Lärmermittlung und -bewertung für die Planfeststellung über den Ausbau mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 geworden ist und damit Eingang in die dort über die Fluglärmbelastung getroffene Abwägungsentscheidung gefunden hat.
Selbst wenn man aber in der Festsetzung von 1999 noch eine die Anordnung der Planfeststellungsbehörde von 1984 weiter konkretisierende Entscheidung über die Lärmverteilung im Sinne des § 29b Abs. 2 LuftVG sehen wollte, ist diese jedenfalls durch die Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 ersetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger nicht erfolgreich gegen die Festsetzung vorgehen können, da ihre Lärmschutzinteressen von der angegriffenen Betriebsregelung 1999 bis zum 2007 zugelassenen Ausbau des Flughafens mit der Landebahn Nordwest noch gar nicht betroffen waren. Selbst wenn man aber mit der Betriebsregelung über die Rückenwindkomponente auch eine Entscheidung über die Berücksichtigung von Lärmbelangen fortbestehen lassen wollte, haben die Kläger ihr Klagerecht verwirkt, da sie es versäumt haben, anlässlich des in den Planfeststellungsbeschluss 2007 mündenden Planfeststellungsverfahrens gegen diese Festsetzung vorzugehen, obwohl dies zumutbar war. Insoweit sind sie unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
(Aktenzeichen: 9 C 1897/13.T)
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