Durch heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26. Juli 2004 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Regionalplan Südhessen 2000 in der Fassung der Genehmigung der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 für nichtig erklärt.
Mit Normenkontrollantrag vom 2. Februar 2002 hatte sich die Stadt Flörsheim gegen den Regionalplan Südhessen 2000 gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Genehmigungsbeschluss, durch den die Landesregierung den von der Regionalversammlung Südhessen beschlossenen Plan inhaltlich verändert habe, rechtswidrig sei. Insbesondere wandte sich die Stadt Flörsheim dagegen, dass ihr durch den Genehmigungsbeschluss zum Regionalplan untersagt wurde, solche Flächen als Wohngebiete in Bebauungsplänen festzusetzen, die in einem gültigen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbauland dargestellt sind, soweit diese Flächen im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frankfurt/Main liegen. Außerdem wandte sich die Stadt Flörsheim dagegen, dass in einer weiteren Nebenbestimmung zur Genehmigung der Landesregierung angeordnet wurde, dass der erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich festgelegt werden solle, wobei die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zu beachten seien.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag der Stadt Flörsheim zunächst im August 2002 mit der Begründung ab, der Regionalplan Südhessen 2000 sei keine Rechtsnorm und könne daher nicht im Wege einer Normenkontrollklage überprüft werden.
Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit bindender Wirkung für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus, dass die in einem Regionalplan enthaltenen Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes Normqualität haben und als Angriffsziel einer Normenkontrollklage in Betracht kommen; der Hessische Verwaltungsgerichtshof müsse daher prüfen, ob die Planaussagen, gegen die sich die Stadt Flörsheim wende, Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes enthielten.
Diese Rechtsfrage hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der nunmehr ergangenen Entscheidung vom 26. Juli 2004 bzgl. der Einschränkung der gemeindlichen Bauleitplanung in den ausgewiesenen Siedlungsbeschränkungsbereichen bejaht. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass der Regionalplan Südhessen 2000 nicht rechtswirksam zustande gekommen seit, weil der Genehmigungsbeschluss der Landesregierung vom 14. November 2000 Nebenbestimmungen enthalte, die den von der Regionalversammlung Südhessen beschlossenen Plan inhaltlich veränderten, und zwar nicht nur unwesentlich, sondern auch in Bezug auf Ziele mit Normqualität. Zu derartigen inhaltlichen Veränderungen eines von der Regionalversammlung beschlossenen Planes sei die Landesregierung nicht befugt.
Einen weiteren Normenkontrollantrag der Stadt Offenbach gegen den Regionalplan Südhessen 2000 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof hingegen abgelehnt, weil sich die Stadt Offenbach lediglich gegen eine Planaussage gewandt hat, die keine Zielfestsetzung im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes enthalte und der daher keine Normqualität zukomme.
In beiden Verfahren hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
Aktenzeichen:
4 N 406/04 (Stadt Flörsheim am Main)
4 N 330/04 (Stadt Offenbach am Main)
Gerichtsurteile Klage (vor Gericht) Regionalplan Südhessen Bundesverwaltungsgericht Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)