Pressemitteilung VGH Kassel: 16/2014 vom 27. Mai 2014
Mit einem heute verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage der Stadt Rödermark gegen die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgesetzten An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz Egelsbach abgewiesen.
Der Verkehrslandeplatz Egelsbach, auf dem im Wesentlichen Sportfliegerei betrieben und geschäftlicher Flugverkehr zum Teil auch mit Turboprob und Jetflugzeugen stattfindet und der über keine eigene Flugverkehrskontrollstelle verfügt, ist ca. 9 km von der westlichen Bebauungsgrenze der Stadt Rödermark entfernt. Mit einer Verordnung vom September 2010 hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die An und Abflugverfahren von und zu diesem Verkehrslandeplatz für besonders schwere und/oder schnelle Luftfahrzeuge (sog. „High Performance Aircraft“ HPA) über sog. Wegpunkte dicht bei der Stadt Rödermark festgelegt und danach im November 2011 und im November 2012 zweimal geändert.
Gegen diese Festlegung der An und Abflugverfahren hat die Stadt Rödermark im Dezember 2012 Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass die Festlegung der Flugverfahren rechtswidrig ist und sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird.
Nach Auffassung der Stadt führten die direkten Überflüge über ihr Stadtgebiet zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen sowohl für städtische Wohngrundstücke als auch für schutzbedürftige kommunale Einrichtungen, so z. B .für Kindergärten und Kinderhorte und für ein Altenwohnheim; zudem werde ihr Stadtgebiet unter Verletzung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen in zu niedriger Höhe überflogen. Desweitern bemängelt die Stadt, sie sei bei der Festsetzung der Flugverfahren weder unmittelbar angehört worden noch sei sie durch Mitgliedschaft in der Fluglärmkommission daran beteiligt gewesen und rügt darüber hinaus, dass die durch die An und Abflüge verursachten Lärmbelastungen nicht im Ansatz ermittelt worden seien. Außerdem gebe es alternative Anflugverfahren, die nicht bedacht worden seien.
Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Gerichtshof im Wesentlichen aus, eine unmittelbare Anhörung von Betroffenen sei bei der Festsetzung von Flugverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht geboten. Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für die Beteiligung lärmbetroffener Flughafenanrainer durch die Fluglärmkommission entschieden, deren Mitglieder aus verschiede nen Lebensbereichen der potenziell Lärmbetroffenen kommen und deren Anzahl begrenzt ist. Fehler bei der Beteiligung der Fluglärmkommission seien nicht feststellbar und könnten zudem auch nicht durch einzelne ihrer Mitglieder geltend gemacht werden.
Die von der Stadt Rödermark behauptete unzumutbare Lärmbelastung lasse sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Lärmimmissionen durch den geltenden Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes vom April 2002 in flugplatznäheren Gemeinden auf maximal 55 dB(A) Dauerschallpegel begrenzt seien und deren Einhaltung jährlich nachgewiesen werde. Das in größerer Entfernung gelegene und zudem nur von einem Teil des anfliegenden Verkehrs betroffene Stadtgebiet von Rödermark sei mit weit geringerem Lärm belastet.
Da die Rechtsverordnung zur Festlegung der Flugverfahren nur die schon seit 2008 tatsächlich praktizierten Flugverfahren aufgenommen und diese nur unwesentlich variiert habe, seien die Lärmbelange mit der dazu durchgeführten generalisierenden Betrachtung auf der Grundlage einer im Jahr 2007 durchgeführten Untersuchung hinreichend berücksichtigt worden. Seither sei es zu keinen signifikanten Änderungen bei den Lärmbelastungen gekommen und in Anbetracht der Lärmkontur, die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt worden war, habe es sich bei der Festlegung der An und Abflugverfahren auch nicht aufdrängen müssen, dass die Stadt Rödermark gleichwohl von unzumutbarem Lärm betroffen sein könnte.
Weiterhin führt der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung aus, die Trennung der besonders schnellen von besonders langsamen Luftfahrzeugen im Landeanflug reduziere das Gefahrenpotenzial mit generell sicher durchzuführenden Anflügen und stelle damit einen sachlichen Grund für die getroffene Festsetzung dar. Die von der Stadt aufgezeigten Alternativen würden die Luftfahrzeuge jeweils zu Kurswechseln bis relativ kurz vor der Landung zwingen und seien deshalb zu Recht aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden.
Auch die von der Stadt gerügte Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe einzelner Flüge führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Verordnung, die ihrerseits deren Einhaltung vorsehe, soweit dies nach der durch den Flughafen Frankfurt Main bestimmten Luftraumstruktur rechtlich möglich sei. Unterschreitungen in einzelnen Fällen seien zudem von der Gestaltung des Landeanflugs abhängig, der allein den Luftfahrzeugführern obliege und dies sei bei Landeanflügen auch gesetzlich erlaubt.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen. 9 C 2269/.T
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