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RP: Warum Bad Homburg "nicht vom Ausbau betroffen" ist
Die Rechtsauffassung des RP zur Betroffenheit und wichtigen anderen Fragen
Von: @cf <2005-01-20>

Die Bürgerinitiative Bad Homburg hatte sich beim Regierungspräsidium Darmstadt (RP) beschwert, weil die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren nicht in Bad Homburg ausgelegt werden. Das Regierungspräsidium hat jetzt darauf geantwortet und erläutert, warum Bad Homburg nach Ansicht des RP von den Folgen des Ausbaus nicht betroffen ist. Ähnlich dürfte die Begründung auch für alle anderen Städte aussehen, in denen trotz Betroffenheit keine Unterlagen ausgelegt werden. In der Antwort beschreibt das RP zu einigen wichtigen Fragen seine Rechtsauffassung - und die lässt nicht Gutes für den weiteren Verlauf des Ausbauverfahrens vermuten!

Das sagt das RP:

  • Von Fluglärm überhaupt betroffen ist eine Kommune erst bei einem Dauerschallpegel von mindestens 50 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.

Berechnet wurde dieser Dauerschallpegel offenbar nach der neuen Fraport-Berechnungsmethode, die im Prinzip über beide Betriebsrichtungen mittelt - nicht nach der 100:100 Regel, die beide Betriebsrichtungen getrennt betrachtet und die in der "Mediation" empfohlen wurde. Damit bleiben viele nur bei Ostwind vom Fluglärm betroffenen Kommunen von vorneherein außen vor, auch wenn die tatsächliche Belastung an Ostwind-Betriebstagen dort um mehrere Detibel höher ist als das Mittel.
Zum Vergleich: 45 dB(A) ist nach der TA Lärm der Grenzwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete

  • Das RP hält es nicht für notwendig, die Auswirkungen des Vorhabens nach der technisch möglichen Kapazität zu berechnen

Das RP meint, Flughäfen könne man nicht davon ausgehen, dass die Vollauslastung auch erreicht werde (!!). Zitat aus dem Schreiben:

"Insbesondere ist es eine nach derzeitigem Kenntnisstand richtige und in Planfeststellungsverfahren für VerkehrsanIagen gängige Methode, bei der Prognose der Auswirkungen nicht von einer (bloß theoretisch möglichen) technischen Vollauslastung, sondern von der zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt realistischerweise zu erwartenden Auslastung auszugehen. Dieser Maßstab entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... Die Verkehrsprognose wurde nach derzeitigem Kenntnisstand für einen überschaubaren Zeitraum nach den Grundsätzen für eine sachgerechte Prognose angefertigt; es besteht daher keine Notwendigkeit für die Ausdehnung der Auswirkungsbetrachtungen auf längere Zeiträume bzw. auf theoretische technische Maximalkapazitäten.

Auf die Vollauslastung einer Anlage wäre nur dann abzustellen, wenn - wie etwa im gewerblichen Bereich - die Annahme nahe läge, dass vorhandene Nutzungsmöglichkeiten auch voll ausgenutzt werden. In diesen Fällen ist gerade die Vollauslastung als realistischer Nutzungsumfang anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Zusammenhang für Straßen und Schienenwege verneint. Für Flughäfen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Bei einem Flughafen ist es wie bei einer Straße von vornherein unwahrscheinlich, dass er ohne eine nennenswerte Kapazitätsreserve geplant wird, die einen Verkehrskollaps verhindert, wenn das Verkehrsaufkommen den prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsbedarf übersteigt."

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PFV Landebahn Nordwest Juristisches zum FRA-Ausbau Regierungspräsidium Darmstadt Unterlagen zum PFV-Antrag

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