Bundesverwaltungsgericht hebt "Rilax-Urteil" auf
Pressemitteilung BVerwG vom 26.11.2003
<2003-11-26>
Klagen aus dem Südschwarzwald gegen den Überflugverkehr zum Flughafen Zürich abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat heute die Klagen von elf Städten und Gemeinden aus dem Südschwarzwald und zweier Anwohner aus dieser Gegend abgewiesen. Die Klagen richteten sich gegen die Festlegung des so genannten Anfangsanflugpunktes "RILAX" östlich von Donaueschingen und das über diesem Punkt angeordnete Warteverfahren. Hier wird der von Norden kommende Anflugverkehr auf den Flughafen Zürich gesammelt und auf die Einflugstrecke weitergeleitet. Ist dies nicht möglich, werden die Flugzeuge zunächst in die sich über den klagenden Gemeinden erstreckende Warteschleife verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte den Klagen stattgegeben. Er sah die Rechte der Kläger durch die angegriffenen Flugverfahren als verletzt an. Lärmmessungen hätten ergeben, dass der Fluglärm in dem Gebiet zwar nicht unzumutbar, aber doch so erheblich sei, dass er bei der Bestimmung der Flugverfahren in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Außerdem hätten die Rechtsverordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes, durch die der Anfangsanflugpunkt und das Warteverfahren festgelegt worden seien, nicht ohne vorherige Anhörung der Gemeinden ergehen dürfen.
Auf die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Anders als die Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht das Luftfahrt-Bundesamt nicht für verpflichtet, vor Erlass der Verordnungen zur Festlegung der Flugverfahren die betroffenen Gemeinden anzuhören. Ein solches Beteiligungsrecht der Gemeinden sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Auch eine willkürliche Missachtung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Gemeinden und Anwohner könne dem Luftfahrt-Bundesamt nicht vorgeworfen werden. Zwar habe nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bei der erstmaligen Festlegung des Anfangsanflugpunktes und des Warteverfahrens im Jahre 2000 eine Abwägung der Lärmschutzbelange der Kläger nicht stattgefunden. Bereits während des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei jedoch durch das Luftfahrt-Bundesamt die Mindestflughöhe für das Warteverfahren von ursprünglich 7000 Fuß über NN durch eine Änderung der maßgeblichen Verordnungen auf 13.000 Fuß angehoben worden. Dies sei ersichtlich mit Rücksicht auf die Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner und Gemeinden geschehen. Da nach der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs schon der bei einer Mindestwarteflughöhe von 7000 Fuß gemessene Fluglärm für die Betroffenen nicht unzumutbar gewesen sei, müsse dies erst recht im Hinblick auf die angehobene Mindestwarteflughöhe gelten. Es spreche daher nichts dafür, dass die in dieser Anhebung zum Ausdruck kommende Abwägung durch das Luftfahrt-Bundesamt die schutzwürdigen Belange der Kläger willkürlich hinter flugsicherheitstechnische Gesichtspunkte zurück stelle; allein darauf könnten die Verordnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtlich überprüft werden. Umso mehr müsse dies für das Warteverfahren und den Anfangsanflugpunkt nach Maßgabe der nunmehr geltenden, nach dem Urteil der Vorinstanz erneut geänderten Verordnung gelten, die auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sei. In ihr werde noch weitergehend auf die Lärmschutzbelange der Bevölkerung Rücksicht genommen durch eine erneute Erhöhung der Mindestflughöhe für das Warteverfahren in den Nachtstunden auf 18.000 Fuß sowie durch weitere Beschränkungen des Anflugverfahrens nachts und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
BVerwG 9 C 6.02 Urteil vom 26. November 2003
Das Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat heute die Klagen von elf Städten und Gemeinden aus dem Südschwarzwald und zweier Anwohner aus dieser Gegend abgewiesen. Die Klagen richteten sich gegen die Festlegung des so genannten Anfangsanflugpunktes "RILAX" östlich von Donaueschingen und das über diesem Punkt angeordnete Warteverfahren. Hier wird der von Norden kommende Anflugverkehr auf den Flughafen Zürich gesammelt und auf die Einflugstrecke weitergeleitet. Ist dies nicht möglich, werden die Flugzeuge zunächst in die sich über den klagenden Gemeinden erstreckende Warteschleife verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte den Klagen stattgegeben. Er sah die Rechte der Kläger durch die angegriffenen Flugverfahren als verletzt an. Lärmmessungen hätten ergeben, dass der Fluglärm in dem Gebiet zwar nicht unzumutbar, aber doch so erheblich sei, dass er bei der Bestimmung der Flugverfahren in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Außerdem hätten die Rechtsverordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes, durch die der Anfangsanflugpunkt und das Warteverfahren festgelegt worden seien, nicht ohne vorherige Anhörung der Gemeinden ergehen dürfen.
Auf die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Anders als die Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht das Luftfahrt-Bundesamt nicht für verpflichtet, vor Erlass der Verordnungen zur Festlegung der Flugverfahren die betroffenen Gemeinden anzuhören. Ein solches Beteiligungsrecht der Gemeinden sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch von Verfassungs wegen nicht geboten. Auch eine willkürliche Missachtung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Gemeinden und Anwohner könne dem Luftfahrt-Bundesamt nicht vorgeworfen werden. Zwar habe nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bei der erstmaligen Festlegung des Anfangsanflugpunktes und des Warteverfahrens im Jahre 2000 eine Abwägung der Lärmschutzbelange der Kläger nicht stattgefunden. Bereits während des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei jedoch durch das Luftfahrt-Bundesamt die Mindestflughöhe für das Warteverfahren von ursprünglich 7000 Fuß über NN durch eine Änderung der maßgeblichen Verordnungen auf 13.000 Fuß angehoben worden. Dies sei ersichtlich mit Rücksicht auf die Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner und Gemeinden geschehen. Da nach der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs schon der bei einer Mindestwarteflughöhe von 7000 Fuß gemessene Fluglärm für die Betroffenen nicht unzumutbar gewesen sei, müsse dies erst recht im Hinblick auf die angehobene Mindestwarteflughöhe gelten. Es spreche daher nichts dafür, dass die in dieser Anhebung zum Ausdruck kommende Abwägung durch das Luftfahrt-Bundesamt die schutzwürdigen Belange der Kläger willkürlich hinter flugsicherheitstechnische Gesichtspunkte zurück stelle; allein darauf könnten die Verordnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtlich überprüft werden. Umso mehr müsse dies für das Warteverfahren und den Anfangsanflugpunkt nach Maßgabe der nunmehr geltenden, nach dem Urteil der Vorinstanz erneut geänderten Verordnung gelten, die auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sei. In ihr werde noch weitergehend auf die Lärmschutzbelange der Bevölkerung Rücksicht genommen durch eine erneute Erhöhung der Mindestflughöhe für das Warteverfahren in den Nachtstunden auf 18.000 Fuß sowie durch weitere Beschränkungen des Anflugverfahrens nachts und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
BVerwG 9 C 6.02 Urteil vom 26. November 2003
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