„Die Planfeststellungsbehörde wird auf Grund erheblichen und grundsätzlichen rechtlichen Klärungsbedarfs Revision beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil des VGH in Sachen Flughafenausbau einlegen. Der Prozeßbevollmächtigte ist bereits in dieser Angelegenheit tätig. Revision schafft Rechtssicherheit für alle. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 21. August die Notwendigkeit des Ausbaus des Frankfurter Flughafens grundsätzlich bejaht hat, liegt seit dem 4.12.2009 auch die Begründung zu diesem Urteil vor. Nach eingehender juristischer Prüfung der Urteilsbegründung lässt die für die Revision für uns zentrale Frage der Bindungswirkung eines landesplanerischen Grundsatzes für die Planfeststellungsbehörde und des Verhältnisses von Landesentwicklungsplanung zur Fachplanung insgesamt keinen anderen Schritt zu“, teilte der Hessische Wirtschaftsminister Dieter Posch heute in Wiesbaden mit. „Auch die Aufforderung der Bundesregierung, dass eine grundsätzliche Klärung dieser Frage durch Revision zum Bundesverwaltungsgericht zwingend erforderlich sei, ist unmissverständlich in ihrer Deutlichkeit“.
Posch legt Wert auf die Feststellung, dass die Entscheidung über die Revision keine politische Entscheidung sei, sondern der Rechtssicherheit beim Ausbau des Flughafens diene.
Der Wirtschaftsminister zeigte sich überzeugt, dass nur die Revision zum Bundesverwaltungsgericht Klarheit in die streitigen Rechtsfragen bringen könne. Selbst wenn das Ministerium das Urteil akzeptieren und einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erlassen würde, sei absehbar, dass Kommunen oder/und die Luftverkehrsgesellschaften gegen diesen Ergänzungsbeschluss erneut Klage beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel und anschließend Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen würden. Somit würden die streitigen Rechtsfragen selbst bei einem Verzicht der Planfeststellungsbehörde auf die Revision letztlich in Leipzig landen, unter Umständen aber, erst einige Jahre später. Eine Revision zum jetzigen Zeitpunkt stelle daher sicher, dass man früher – d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Inbetriebnahme der neuen Landesbahn - Rechtssicherheit gewinnt. Ein möglicherweise erforderlicher ergänzender Planfeststellungsbeschluss könne dann auf einem soliden Fundament aufbauen. Rechtssicherheit sei in diesem Verfahren angesichts der überragenden Bedeutung des Flughafenausbaus für Hessen und für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar.
Ein weiterer wichtiger Grund für eine Revision sei der als Aufforderung zu verstehende Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, die Revision gebe Gelegenheit zur grundsätzlichen Klärung der Rechtssache. Dies lasse an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
„Die aktuelle Debatte rund um den Flughafen muss wieder auf die eigentlichen Fragen zurückgeführt werden: Wie können wir das Wirtschaftswachstum in der Region und die damit verbundenen Arbeitsplätze sichern? Wie können wir die Lärmbelastung für die betroffenen Flughafenanrainer möglichst weit reduzieren? Und wie kommen wir zu einem möglichst schnellen rechtssicheren Abschluss des gesamten Ausbauverfahrens? Ein solcher schneller Abschluss liegt im Interesse der gesamten Region, die dann ihre Kraft und Energie wieder auf die zukünftige Entwicklung konzentrieren kann“, sagte Posch abschließend.
Erläuterung:
Im Zentrum einer Revision steht die höchstrichterliche Klärung des Verhältnisses von Fachplanung und Landesentwicklungsplanung. Die Klärung dieses Verhältnisses ist für alle Bereiche der Infrastrukturplanung in Deutschland bedeutsam, nicht nur für den Luftverkehr.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Zulassung der Revision damit, dass die Revision dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gebe, sich grundsätzlich zu dieser Frage zu äußern. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob ein landesplanerischer Grundsatz eine strikte Bindung der im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung handelnden Planfeststellungsbehörde erzeugen kann.
Vom Gericht wird eine weitgehende Bindung der Planfeststellungsbehörde an einen landesplanerischen Grundsatz angenommen, der sich nach der Auslegung des Gerichts durch seine Begründung zu einer zwingenden Vorgabe verdichtet und die Festsetzung eines Nachtflugverbotes zum Gegenstand hat. Dies könnte der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern widersprechen, nämlich der Zuständigkeit des Bundes für die Luftverkehrsverwaltung nach Art. 87d GG.
Der Erlass von Betriebsregelungen ist nach § 6 bzw. § 8 Abs. 4 LuftVG Aufgabe der im Auftrag des Bundes handelnden Luftverkehrsbehörden (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG), nicht aber der Landesplanungsbehörden. Eine konkrete Betriebsregelung auf Landesplanungsebene würde somit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG widersprechen und gleichzeitig die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 87d GG unterlaufen.
Die Auffassung des Gerichts berührt damit unmittelbar Bundesinteressen. Sie würde außerdem dazu führen, dass die Entscheidung über eine konkrete Betriebsregelung im Rahmen der dem fachplanerischen Abwägungsgebot unterliegenden Konfliktbewältigung der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde entzogen wäre. Gemäß § 8 Abs.1 LuftVG obliegt die fachplanerische Abwägung aber der Planfeststellungsbehörde und nicht der Landesplanung.
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