Mit Beschlüssen vom 13. April 2005 hat es der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Stadt Rüsselsheim und des Kreises Groß-Gerau gegen die Abweichungszulassung für die geplante A 380-Werft am Flughafen Frankfurt am Main wiederherzustellen. Für einen solchen Antrag fehle den klagenden Kommunen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, entschied der für Raumordnungsrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.
Die Regionalversammlung Südhessen hatte in ihrer Sitzung vom 5. November 2004 die Zulassung der Abweichung von den Zielen des neu genehmigten Regionalplans Südhessen 2000 für den Bau einer neuen Wartungshalle im Süden des Flughafens (A 380-Werft) beschlossen. Für den Bau der Werft ist die Inanspruchnahme von 22 ha des Regionalen Grünzuges, davon 13,5 ha Bannwald geplant. Mit Bescheid vom 17. November 2004 hatte das Regierungspräsidium Darmstadt diese Entscheidung der Regionalversammlung bekannt gegeben und - entgegen dem Beschluss der Versammlung - die sofortige Vollziehung der Abweichungszulassung angeordnet. Dagegen haben die Stadt Rüsselsheim und der Kreis Groß-Gerau jeweils Klage erhoben - über die noch zu entscheiden ist - und am 6. Dezember 2004 beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klagen wiederherzustellen, um dadurch einen Vollzug der Abweichungszulassung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.
Diese Anträge hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, da kein schutzwürdiges Interesse der klagenden Kommunen an einer gerichtlichen Sachentscheidung mehr bestehe. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 habe nämlich das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan zum Bau der Wartungshalle (A 380-Werft) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen festgestellt. In diesem Planfeststellungsbeschluss sei die Abweichungszulassung von den Zielen des neu genehmigten Regionalplans Südhessen 2000 übernommen worden. Damit sei die Entscheidung der Regionalversammlung durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses ersetzt und mithin gegenstandslos geworden. Neben dem Planfeststellungsbeschluss komme der Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung deshalb keine weitere selbständige rechtliche Bedeutung mehr zu, denn durch die Planfeststellung gehe die an sich vorhandene Zuständigkeit der Regionalversammlung verloren. Es seien deshalb keine Gründe dafür ersichtlich, warum es zu einem effektiven Rechtsschutz der Planungshoheit der klagenden Kommunen erforderlich sein soll, nicht nur den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss, sondern daneben auch die vorangegangene Abweichungszulassung einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der A380-Werft sind zahlreiche Klagen von Kommunen - darunter auch der Stadt Rüsselsheim und des Kreises Groß-Gerau -, von Naturschutzverbänden und privaten Klägern beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Über diese Klagen wird der für Luftverkehrsrecht zuständige 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab dem 24. Mai 2005 mündlich verhandeln.
Die Beschlüsse des 4. Senats vom 13. April 2005 sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 Q 3634/04, 4 Q 3637/04
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