BVerwG: Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig
Pressemitteilung vom 03.12.2020
Von: @Bundesverwaltungsgericht <2020-12-03>
Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden.
Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV). Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegen. Das beklagte Land hat Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Umfang der Erstattungsfähigkeit sei rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen. Die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden (§ 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV) finden im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Auch im Übrigen verstoßen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden.
[ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ]
RP legt Umfang der Unterlagen für UVP Flughafenausbau fest
Pressemitteilung vom 16.08.2003
Von: @Regierungspräsidium Darmstadt <2003-08-16>
Im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens für den Flughafenausbau hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Fraport AG darüber informiert, welche Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) voraussichtlich erforderlich sind. Mehr»
VGH Kassel: Ausbaugegner setzen Einsicht in Verfahrensakten gerichtlich durch
Presseinformation Nr. 1/2006
Von: @(VGH Kassel) <2006-01-05>
Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Regierungspräsidium Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, mehreren Ausbaugegnern aus Sachsenhausen Einsicht in die Verfahrensakten zu dem Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu gewähren. Mehr»
Mainz: Fluglärmschutzgesetz anpassen!
Pressemitteilung vom 24.07.2017
Von: @Stadt Mainz <2017-07-24>
Die Mainzer Umweltdezernentin Eder fordert, dass das Fluglärmschutzgesetz novelliert und den neuen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung angepasst werden muss. Mehr»
Mainz: Fraport soll Irrweg aufgeben
Pressemitteilung vom 18.08.2017
Von: @Stadt Mainz <2017-08-18>
Der Mainzer OB Ebling und die Umweltdezernentin Eder kritisieren den Fraport-Bauantrag zum Flugsteig für Billigfluglinien am Terminal. Mehr»
Forderungen der Fluglärmkommission Frankfurt zu Lärmentgelten
Pressemitteilung der FLK vom 20.06.2019
Von: @Fluglärmkommission Frankfurt <2019-06-20>
Die Fluglärmkommission fordert angesichts der im Sommer wieder zunehmenden Verspätungsflüge in der Nacht eine deutliche Anhebung der Lärmentgelte: "Fliegen in der Nacht darf sich nicht mehr lohnen". Mehr»
Passiver Schallschutz:
Anträge können beim RP noch gestellt werden
Pressemitteilung vom 23.11.2018
Von: @Regierungsprädidium Darmstadt <2018-11-23>
Beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt rufen immer wieder Bürgerinnen und Bürger aus dem Rhein-Main-Gebiet an, die von einer Verfristung ihrer Ansprüche auf passiven Schallschutz ausgehen. Mehr»