Größere Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berühren, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor ein Planfeststellungsverfahren (PFV) durchgeführt worden ist. Es ist z.B. vorgeschrieben für Straßen und Autobahnen, Schienenwege und Flughäfen.
Im Planfeststellungsverfahren findet eine umfassende Abwägung der verschiedenen Interessen der Beteiligten und Betroffenen statt. Ziel des Verfahrens ist es, alle Interessen "unter einen Hut" zu bringen. In der Regel findet im Rahmen des PFV eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) statt, in der die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Umwelt und Natur untersucht und abgewogen werden.
Planfeststellungsverfahren für komplexe Vorhaben laufen in mehreren Stufen ab. Der Antragsteller für das Vorhaben (Vorhabensträger) reicht die Planungsunterlagen bei der Anhörungsbehörde (beim Flughafenausbau ist das das Regierungspräsidium) ein.
Dem eigentlichen Verfahren kann ein sog. Scoping-Termin vorgeschaltet sein. Beim Scoping-Termin legt die Anhörungsbehörde gemeinsam mit dem Antragsteller und betroffenen öffentlichen Institutionen den Umfang der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Untersuchungen fest.
Die Anhörungsbehörde leitet nach Prüfung der Unterlagen das förmliche Verfahren ein. Zur Beteiligung der Bürger werden die Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden z.B. einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Gemeinden, Kreise, Behörden und Naturschutzverbände werden ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Jeder Betroffene kann innerhalb der Einwendungsfrist gegen das Vorhaben Einwendungen erheben, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Für einige öffentliche Vorhaben hat der Gesetzgeber festgelegt, dass nur derjenige gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen kann, der zuvor eine rechtzeitige Einwendung erhoben hat ("materiell-rechtliche Ausschlußwirkung").
Werden gegen die Planung Einwendungen erhoben, so bestimmt die Behörde einen Erörterungstermin, bei dem die Einwendungen mit dem Vorhabensträger, den beteiligten Behörden und den Betroffenen besprochen werden. Ziel des Termins ist die Beschaffung von Informationen für die Behörde. Wenn möglich, soll bei Konflikten eine gütliche Einigung gefunden werden.
Das Ergebnis des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss. Er lässt sich mit einer Baugenehmigung im privaten Bereich vergleichen. Im Planfeststellungsbeschluss findet eine umfassende Abwägung zwischen allen berührten öffentlichen und privaten Belangen statt. Außerdem wird über die privaten Einwendungen entschieden. Die Behörde kann die Einwendungen zurückweisen oder ihnen durch Auflagen Rechnung tragen.
Eine Besonderheit des Planfeststellungsbeschlusses ist, dass er alle zur Realisierung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen umfasst (Konzentrationswirkung). Weiterhin regelt er die Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmensträger und den Betroffenen (Gestaltungswirkung). Ist der Plan unanfechtbar festgestellt, sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber den Anlagen ausgeschlossen. Z. B. verpflichtet der Planfeststellungsbeschluss die Betroffenen, die von einer Straße oder einem Flughafen ausgehenden Lärmwirkungen zu dulden.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
PFV A380-Werft Planfeststellungs-Verfahren(allg.) PFV FRA-Ausbau