BUND Antrag hat keine aufschiebende Wirkung für die CCT-Werft
Pressemitteilung von 25.03.2004
<2004-03-25>
Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH-Kassel) hat einen Antrag des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), mit dem dieser eine aufschiebende Wirkung für die Plangenehmigung der CCT-Werft am Frankfurter Flughafen erreichen wollte, gestern abgelehnt. Der BUND wird die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nun durch die Europäische Kommission prüfen lassen.
Der VGH teilte dem Verband seine Entscheidung per Telefax und ohne Begründung mit. Sollte der BUND in der Hauptsache Erfolg haben, müsste das Genehmigungsverfahren neu beginnen. Der nun mögliche Baubeginn der Wartungsanlage ist deshalb immer noch mit dem Risiko des späteren Rückbaus behaftet.
Bei der Klage handelte es sich wegen der unzureichenden und nur schwer verständlichen Ausgestaltung des Verbandsklagerechts nicht um eine eigentliche Verbandsklage. Gestritten wird vielmehr um die Frage, ob der BUND im Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Einen Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst - unabhängig von der Verfahrensart - können die Richter in dem weiter anhängigen Rechtstreit nicht treffen.
Der BUND leitet die Pflicht zu seiner Beteiligung aus der Notwendigkeit zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab, die zwangsläufig zur Verbandsbeteiligung geführt hätte. Der Verband wirft dem Hessischen Wirtschaftsminister vor, dass dieser mit der Plangenehmigung das falsche Verfahren gewählt und den BUND damit rechtswidrig vom Genehmigungsverfahren ausgeschlossen habe. Die UVP-Pflicht für das ca. 7 ha große Vorhaben leitet der BUND aus der EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ihrer Umsetzung in das deutsche UVP-Gesetz ab. Danach ist ein Vorhaben UVPpflichtig, wenn Beeinträchtigungen von FFH- oder Vogelschutzgebieten oder sonstige besondere Umweltbeeinträchtigungen auftreten können. Die Planung sieht vor, dass die CCT-Werft in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bannwald, der zugleich europäisches Schutzgebiet nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist, errichtet wird.
Der VGH teilte dem Verband seine Entscheidung per Telefax und ohne Begründung mit. Sollte der BUND in der Hauptsache Erfolg haben, müsste das Genehmigungsverfahren neu beginnen. Der nun mögliche Baubeginn der Wartungsanlage ist deshalb immer noch mit dem Risiko des späteren Rückbaus behaftet.
Bei der Klage handelte es sich wegen der unzureichenden und nur schwer verständlichen Ausgestaltung des Verbandsklagerechts nicht um eine eigentliche Verbandsklage. Gestritten wird vielmehr um die Frage, ob der BUND im Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Einen Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst - unabhängig von der Verfahrensart - können die Richter in dem weiter anhängigen Rechtstreit nicht treffen.
Der BUND leitet die Pflicht zu seiner Beteiligung aus der Notwendigkeit zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab, die zwangsläufig zur Verbandsbeteiligung geführt hätte. Der Verband wirft dem Hessischen Wirtschaftsminister vor, dass dieser mit der Plangenehmigung das falsche Verfahren gewählt und den BUND damit rechtswidrig vom Genehmigungsverfahren ausgeschlossen habe. Die UVP-Pflicht für das ca. 7 ha große Vorhaben leitet der BUND aus der EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ihrer Umsetzung in das deutsche UVP-Gesetz ab. Danach ist ein Vorhaben UVPpflichtig, wenn Beeinträchtigungen von FFH- oder Vogelschutzgebieten oder sonstige besondere Umweltbeeinträchtigungen auftreten können. Die Planung sieht vor, dass die CCT-Werft in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bannwald, der zugleich europäisches Schutzgebiet nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist, errichtet wird.
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Flughafen-Ausbau FRA Klage (vor Gericht) Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) BUND Hessen Pressemitteilungen des BUND Hessen Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) CCT-Werft
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