BUND: Baustopp-Ablehnung des Bundesverwaltungsgerichts unverständlich
Pressemitteilung vom 08.09.2005
<2005-09-08>
Mit Enttäuschung und Unverständnis hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aufgenommen. Aus der Sicht des (BUND) erlaubt die Pressemitteilung des BVerwG noch keine rechtliche Bewertung der Entscheidungsgründe. Denn fehlerhaft wird dort angegeben, dass der BUND vom Gericht die Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefordert habe. Tatsächlich sind die entscheidenden Rechtsfragen aber bereits Gegenstand einer beim EuGH anhängigen Prüfung. Diese Entscheidung des EuGH über die sich auch im vorliegenden Fall stellenden, grundlegenden Fragen des Europarechts zur FFH-Richtlinie abzuwarten, hatte der BUND gefordert. BUND-Vorstandssprecherin Brigitte Martin: "Der Inhalt der Pressemitteilung widerspricht dem Sachverhalt und dem Inhalt unserer Klageschrift. Es ist unglaublich, dass nun mit der Abholzung des wertvollen Waldes Fakten geschaffen werden, während am EuGH noch geklärt wird, welchen Schutz vor einer Inanspruchnahme ein solch wertvolles Gebiet zukommt."
Der BUND hatte vorgetragen, dass die maßgebliche Rechtsfrage - unterliegt ein gemeldetes FFH-Gebiet bis zu seiner förmlichen Anerkennung als europäisches Schutzgebiet durch die Aufnahme in die so genannte Gemeinschaftsliste der EU-Kommission einem absoluten Verschlechterungsverbot - offen sei, weil diese Frage dem Europäischen Gerichtshofshof (EuGH) durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) München vom 19.04.05 zur "Inntalautobahn" bereits vorgelegt wurde.
Die Rechtsfrage muss deshalb nicht erst durch das BVerwG "vorgelegt werden", wie das Gericht nun schreibt. Sie wurde dem EuGH bereits durch das OVG München vorgelegt und muss nun zwingend durch das europäische Gericht entschieden werden.
Mit der heutigen Entscheidung des BVerwG kann die missliche Situation entstehen, dass die Rechtsposition des BUND, die im übrigen auch der des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 18.07.05 (Baustoppanordnung für Flughafenausbau Lübeck) entspricht, zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt wird. Dann wäre der eigentlich geschützte Wald für die Errichtung der A380-Werft bereits gefallen.
Der BUND hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass die Werft für den A380 auch ohne Naturzerstörung auf dem bestehenden Flughafengelände errichtet werden kann.
Der BUND hatte vorgetragen, dass die maßgebliche Rechtsfrage - unterliegt ein gemeldetes FFH-Gebiet bis zu seiner förmlichen Anerkennung als europäisches Schutzgebiet durch die Aufnahme in die so genannte Gemeinschaftsliste der EU-Kommission einem absoluten Verschlechterungsverbot - offen sei, weil diese Frage dem Europäischen Gerichtshofshof (EuGH) durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) München vom 19.04.05 zur "Inntalautobahn" bereits vorgelegt wurde.
Die Rechtsfrage muss deshalb nicht erst durch das BVerwG "vorgelegt werden", wie das Gericht nun schreibt. Sie wurde dem EuGH bereits durch das OVG München vorgelegt und muss nun zwingend durch das europäische Gericht entschieden werden.
Mit der heutigen Entscheidung des BVerwG kann die missliche Situation entstehen, dass die Rechtsposition des BUND, die im übrigen auch der des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 18.07.05 (Baustoppanordnung für Flughafenausbau Lübeck) entspricht, zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt wird. Dann wäre der eigentlich geschützte Wald für die Errichtung der A380-Werft bereits gefallen.
Der BUND hatte immer wieder darauf hingewiesen, dass die Werft für den A380 auch ohne Naturzerstörung auf dem bestehenden Flughafengelände errichtet werden kann.
Themen hierzuAssciated topics:
BUND Hessen Bundesverwaltungsgericht PFV A380-Werft
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