Ortsübliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Am 9. September 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) beim Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf Feststellung des Plans für den beabsichtigten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gestellt. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:
- Neubau einer Landebahn nordwestlich des bestehenden Flughafens im Kelsterbacher Wald mit den dazugehörigen Rollbahnen und der Anflugbefeuerung
- Anpassung der Vorfelder und des Rollfeldes einschließlich des Neubaus von Abrollwegen
- Erweiterung der sonstigen Flughafeneinrichtungen, z. B. durch die Neuerrichtung von Passagieranlagen (Terminal 3), Frachtanlagen (Hallen für Frachtabfertigung), Werftanlagen, Betriebs- und Verwaltungsgebäuden und Änderungen an flughafeninternen Straßen; hierzu soll eine Erweiterung des Flughafengeländes nach Süden in den Bereich des Mark- und Gundwaldes erfolgen
- Anpassung von Ver- und Entsorgungsanlagen; hierzu gehört auch die Verlegung von Leitungstrassen
- Änderungen an öffentlichen Straßen, insbesondere Ausbau der Bundesautobahn A 5 zwischen dem Autobahnkreuz Frankfurt und der Anschlussstelle Zeppelinheim, Erweiterung der Anschlussstelle Zeppelinheim, Errichtung von Brückenbauwerken über die Bundesautobahn A 3 und Verlegung der Kreisstraße K 152/K 823
- Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für Triebwerke
- Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft
Durch den geplanten Ausbau soll eine Erhöhung der Kapazität des Flughafens Frankfurt Main auf einen Koordinierungseckwert von 120 Flugbewegungen pro Stunde und 657.000 Flugbewegungen pro Jahr ermöglicht werden.
Außerdem hat die Fraport AG eine Einschränkung des Nachtluftverkehres am Flughafen Frankfurt Main beantragt. Dabei soll die Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr von planmäßigen Flugbewegungen frei bleiben. Darüber hinaus hat die Fraport AG weitere Betriebsbeschränkungen beantragt wie z. B. den Ausschluss von besonders lauten Luftfahrzeugen (ohne Lärmzulassung nach Anhang 16 zum ICAO-Abkommen) und Beschränkungen für Kap. 2-Flugzeuge.
Das Vorhaben umfasst Maßnahmen innerhalb der Gemarkungen der Städte Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Rüsselsheim; die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft sind außerdem in den Städten Rodgau und Steinau an der Straße sowie in den Gemeinden Bischofsheim, Egelsbach, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim, Riedstadt, Ronneburg und Trebur vorgesehen.
Die geplanten Erweiterungen bedürfen nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eines Planfeststellungsverfahrens. Als Teil dieses Verfahrens ist gemäß § 3e Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Ziffer 14.12.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die Antragsunterlagen in der Zeit vom 17. Januar 2005 bis einschließlich 16. Februar 2005 ... (Ort und Zeit der Auslegung ...) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
- Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis 02. März 2005 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Wilhelminenstraße 1-3, 64289 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten und Gemeinden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Unterlagen werden in den Städten Darmstadt, Dietzenbach, Dreieich, Eschborn, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Gernsheim, Griesheim, Groß-Gerau, Hanau, Hattersheim am Main, Heusenstamm, Hochheim am Main, Hofheim am Taunus, Kelsterbach, Langen, Langenselbold, Maintal, Mainz, Mörfelden-Walldorf, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Pfungstadt, Raunheim, Reinheim, Rodgau, Rüsselsheim, Schwalbach am Taunus, Steinau an der Straße, Weiterstadt und Wiesbaden, den Gemeinden Bischofsheim, Büttelborn, Egelsbach, Erlensee, Erzhausen, Ginsheim-Gustavsburg, Groß-Zimmern, Hasselroth, Kriftel, Liederbach am Taunus, Messel, Nauheim, Otzberg, Riedstadt, Rodenbach, Ronneburg, Roßdorf, Sulzbach und Trebur, den Verbandsgemeinden Bodenheim, Gau-Algesheim, Nieder-Olm und Nierstein-Oppenheim sowie in der Ortsgemeinde Schwabenheim ausgelegt. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht möglich. Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 10 Absatz 4 LuftVG).
Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen grundsätzlich personenbezogen an die Vorhabensträgerin weitergeleitet werden, damit diese zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen kann.
Nur in besonders begründeten Einzelfällen können die personenbezogenen Daten der Einwenderinnen und Einwender vor der Weitergabe an die Vorhabensträgerin anonymisiert werden. Diese Ausnahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Einwenderin bzw. dem Einwender durch die Weitergabe der Daten an die Vorhabensträgerin besondere und unzumutbare Nachteile entstehen würden. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel durch die Einreichung von Einwendungen durch Flughafenbeschäftigte gegeben sein. Die Einwenderinnen und Einwender werden daher gebeten, Gründe, aus denen sich gegebenenfalls ein besonderes Schutzbedürfnis ableiten lässt, das gegen eine personenbezogene Weitergabe der Einwendung an die Fraport AG spricht, im Einwendungsschreiben detailliert darzulegen. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Einwenderin bzw. der Einwender in Person zu erkennen geben muss, sofern eine Behandlung ihrer/seiner Einwendungen im nachfolgenden Erörterungstermin gewünscht bzw. in einem späteren Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt wird.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit seinem bzw. ihrem Namen und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die nicht diesen Erfordernissen entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem von der Anhörungsbehörde noch festzulegenden Termin erörtert. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin entsprechend benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 HVwVfG).
Die Vertretung beim Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden (§ 73 Absatz 5 Nr. 3 HVwVfG).
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. - Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 HVwVfG). - Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Absatz 1 UVPG.
- Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 8 a Absatz 1 LuftVG).
Regierungspräsidium Darmstadt III 33.3 - 66 m 28 - Frankfurt/Landebahn
PFV-Einwendungen Regierungspräsidium Darmstadt PFV Landebahn Nordwest Unterlagen zum PFV-Antrag Öffentliche Auslegung der PFV-Unterlagen