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Kelsterbacher Wald: RP spricht vorzeitige Besitzeinweisung aus
Pressemitteilung vom 30.12.2008
Von: @Regierungsprädidium Darmstadt <2008-12-30>
Das RP Darmstadt hat dem Antrag der Fraport AG auf vorzeitige Besitzeinweisung in verschiedene Grundstücke im Kelsterbacher Wald zum 12.01.2009 entsprochen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat jetzt dem Antrag der Fraport AG auf vorzeitige Besitzeinweisung in verschiedene Grundstücke im Kelsterbacher Wald entsprochen. Die Besitzeinweisung gilt - wie beantragt - ab dem 12. Januar 2009 und umfasst etwa 80 Grundstücke und Grundstücksteile, so ein Behördensprecher. Bereits im Sommer 2008 hatte das Regierungspräsidium vorbereitende Erkundungsmaßnahmen in diesem Gebiet zugelassen.

Die vorzeitige Besitzeinweisung beruht auf dem bestehenden vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens, den das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 18. Dezember 2007 ausgesprochen hatte.

Nach dem Luftverkehrsgesetz hat das Regierungspräsidium als zuständige Enteignungsbehörde dem Unternehmer nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer weigert, die für den Bau des Flughafens benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen waren erfüllt.

Auch nach einer behördlichen Erörterung am 8. Dezember 2008 konnten sich die Stadt Kelsterbach und die Fraport AG bislang nicht über den Übergang der Flächen einigen. Die Fraport AG habe auch glaubhaft gemacht, dass es zur termingerechten Fertigstellung der Landebahn Nordwest notwendig sei, schnellstmöglich mit den Rodungs- und Bauarbeiten zu beginnen.

Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Durchführung der Maßnahme und dem Interesse der Eigentümerin, den Besitz zu behalten, überwiege das öffentliche Interesse. Hierbei war das Regierungspräsidium als Enteignungsbehörde an die Festlegungen des sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses gebunden. Für die Besitzeinweisung fordert das Luftverkehrsgesetz ausdrücklich keinen bestandskräftigen, gerichtlich bestätigten Planfeststellungsbeschluss. Die gegen den Flughafenausbau gerichteten Klagen konnte daher die Enteignungsbehörde nicht berücksichtigen.

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