Diese Seite wird momentan im vereinfachten Darstellungs- und Betriebsmodus präsentiert. Details >>
BVF: Verfassungsbeschwerde gegen das neue Fluglärmgesetz
Bürger völlig unzureichend geschützt (Pressemitteilung vom 09.06.2008)
Von: @Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) <2008-06-09>
Mit Unterstützung der BVF haben sieben Beschwerdeführer in Karls­ruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das im Juni 2007 verabschiedete Fluglärmgesetz ein­gel­egt.

Mit Unterstützung der Bundesvereinigung gegen Fluglärm haben sieben Beschwerdeführer in Karls­ruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das im Juni 2007 verabschiedete Fluglärmgesetz ein­gel­egt. Das Gesetz verfehlt alle seine selbst gesteckten Ziele, so der Präsident der Bundes­vereini­gung, Helmut Breiden­bach (Köln). Dies gelte insbesondere für den zu geringen Lärmschutz der Menschen tagsüber, vor allem aber in der Nacht. Die Beschwerde­­führer kommen vorwiegend aus dem Umfeld der Flughäfen Frank­furt, Köln/Bonn und Düsseldorf. Durch einzelne Bestimmungen des Fluglärm­gesetzes sehen sie ihr Grundrecht auf ein gesundes und von unzumut­baren Lärmbelas­tungen freies Leben (Art. 2 GG) verletzt, wie auch das Grundrecht auf Gleichbehand­lung von gleichen Sachverhalten (Art. 3 GG) und das Grundrecht auf Nutzung ihres Eigentums (Art. 14 GG).

Die Novellierung des Fluglärmgesetzes wurde 1997 noch unter der Regierung Kohl beauftragt und legt Grenzwerte für den Ausweis von Lärmschutzzonen fest, in denen passiver Schallschutz (i.d.R. Lärmschutz­­fenster für die Schlafräume) bezahlt wird und ggf. auch Baubegrenzungen oder Bauver­bote ausge­sprochen werden können, damit die Wohnbebauung nicht zu nah an die Flughäfen heranrücken kann. Über zehn Jahre und drei Regierungsperioden hinweg seien anfangs gerade noch hinnehmbare Gesetz­e­ntwürfe vor allem durch die massive Einflussnahme einzelner Flughäfen (wie Frankfurt und Köln/Bonn) bis in die Ministerien hinein so verschlechtert worden, dass im Ergebnis kein ausreichender Schutz gewährt sei. Dabei habe man im Laufe der langjährigen Gesetzesberatungen nicht die aktuellen lärm­medi­zi­nischen Erkenntnisse in die Gesetzgebung einfließen lassen.

Die Einzugsgebiete um bestehende Flughäfen werden viel schlechter geschützt als die um neue oder wesentlich im Ausbau befindliche Flughäfen. Der zulässige Dauerschallpegel von 65 dB(A) am Tag liege bereits an der Grenze zu Herz-/Kreislauferkrankungen und einem Herzinfarktrisiko - es sei keinerlei präventives Schutzpolster vorgesehen, so Breidenbach. Noch schlimmer die Grenzwerte für die Nacht, die weniger als halb so hoch wie im Gesetz ausgewiesen sein dürften.

Die Ungleichbehandlung der Anwohner an bestehenden Flughäfen sei zudem derart groß, dass sie den dreifachen Flugverkehr ertragen müssten ehe sie Schallschutz erhielten, als diejenigen an neuen oder wesentlich im Ausbau befindlichen Flughäfen. Weil die Wartezeit auf die denkbaren Schutzvorkehrungen bis zu sieben Jahre betrage, würden die Menschen trotz der Novellierung des Gesetzes noch über eine viel zu lange Dauer unerträg­lichem Fluglärm ausgesetzt.

Zudem sei das Gesetz offenbar auf die Ausbausituation des Frankfurter Flughafens zugeschnitten worden und lasse bis 2010 höhere nächtliche Grenzwerte und damit kleiner Nachtschutzzonen zu. In besonderer Weise gelte dies auch für den Flughafen Köln/Bonn. Die zunächst vorgesehene Einführung eines neuen europäischen Lärm­indexes, der für die Nacht und die Nachtrandzeiten besondere Aufschlä­ge vorsieht und schon bei niedrigeren Grenzwerten Schallschutz bewirkt hätte, wurde zurück gezogen.

Das Gesetz greift wesentlich zu kurz, und bleibt zudem hinter bisherigen Urteilen deutscher Gerichte zurück, so Breidenbach, Neben dem passiven Schallschutz müsse vor allem in der Nacht auch aktiver Schallschutz (wie Nachtflugverbote oder Kernruhezeiten) zum Tragen kommen - dies sehe auch die Euro­päische Betriebsbeschränkungsrichtlinie vor. Einige weiterreichende euro­päische Regelungen würden von der deutschen Regierung unter Bedrängung durch die Luftfahrt­lobby nicht umgesetzt.

Helmut Breidenbach, Präsident der BVF



Die Bildrechte werden in der Online-Version angegeben.For copyright notice look at the online version.

Bildrechte zu den in diese Datei eingebundenen Bild-Dateien:

Hinweise:
1. Die Bilder sind in der Reihenfolge ihres ersten Auftretens (im Quelltext dieser Seite) angeordnet.
2. Beim Anklicken eines der nachfolgenden Bezeichnungen, wird das zugehörige Bild angezeigt.
3, Die Bildrechte-Liste wird normalerweise nicht mitgedruckt,
4. Bildname und Rechteinhaber sind jeweils im Dateinamen des Bildes enthalten.