Der Rechtsschutz des Bürgers ist in Gefahr. Geht es nach dem Willen des von Dieter Posch (FDP) geführten Hessischen Wirtschaftsministeriums und der Fraport AG, dann können Klagen gegen neue Straßen, Landebahnen, Eisenbahnstrecken und andere Großvorhaben aufgrund unkalkulierbarer Kostenrisiken künftig nicht mehr erhoben werden. Dies wäre die Konsequenz aus Kostenforderungen von mehr als einer halben Million Euro in den Flughafenverfahren.
"Folgt das Gericht den Argumenten des Wirtschaftsministers und der Fraport, dann können Kläger künftig von einer unkalkulierbaren Kostenlawine überrollt werden", warnt BUND Vorstandssprecherin Brigitte Martin. Dieses Risiko wäre für Bürger und Verbände untragbar. Ihr Klagerecht würde ausgehöhlt. Der BUND hat deshalb heute den Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier zum Eingreifen aufgefordert. BUND Vorstandssprecherin Brigitte Martin: "Der Ministerpräsident muss diesen Unfug stoppen. Es kann doch nicht Ziel der Landesregierung sein, dass der Zugang zum Verwaltungsgericht über nachträgliche Kostenforderungen unmöglich gemacht wird."
Die Auseinandersetzung begann, als die Richter den Ausbau des Frankfurter Flughafens genehmigt hatten. Denn statt der üblichen Forderungen in Höhe von einigen Tausend Euro präsentierten der Wirtschaftsminister und die Fraport AG den Klägern gegen den Flughafenausbau Rechnungen über mehr als eine halbe Million Euro. Allein vom BUND fordern das Wirtschaftsministerium und die Fraport AG rund 300.000 Euro. Forderungen in dieser Höhe sind für den BUND nicht nur ein Angriff auf das Verbandsklagerecht, sondern sie untergraben die Rechtsschutzmöglichkeiten aller Bürgerinnen und Bürgern gegen Planungsentscheidungen.
Die Rechtsanwältin des BUND Hessen, Ursula Philipp-Gerlach, bezeichnet die Ansprüche "nicht nur in der Höhe als einzigartig", sondern sie sieht auch einen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung Erst jüngst hatte das höchste Bayerische Verwaltungsgericht wieder entschieden, dass die Sachverständigenkosten eines Landes oder eines Unternehmens "regelmäßig unter keinem Gesichtspunkt zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten" gehören können (VGH München vom 28.01.2010 Az.:8 M 09.40063) (1).
Für BUND Sprecherin Brigitte Martin ist die Begründung der Forderungen politisch völlig indiskutabel, da die Kläger weder vor noch während des Prozessverlaufs die Höhe der vorgetragenen Kosten erkennen oder gar beeinflussen konnten: "Es kann doch nicht sein, dass Bürger und Kommunen für Gutachten aufkommen sollen, die ein beklagtes Land und ein beklagtes Unternehmen ohne jede Einflussmöglichkeit des Klägers in Auftrag geben." (2)
Zur Durchsetzung seiner Ziele greift das Wirtschaftsministerium, das vom BUND über 120.000 Euro fordert, zu absurden Argumenten. So verlangt es die Kostenerstattung für Gutachten in Höhe von 26.534,38 Euro, die durch Aufträge an einen privaten ornithologischen Gutachter entstanden sind. Obwohl der BUND Hessen seinen Sachverstand zu der Frage, welche Beeinträchtigungen die Lärmzunahme für das Vogelschutzgebiet in der Nachbarschaft des Flughafens auslöst, ausschließlich durch seinen Naturschutzreferenten eingebracht hat, behauptet der Wirtschaftsminister, der BUND Hessen habe die Einholung von Sachverständigengutachten "notwendig gemacht", weil der geballte Sachverstand der eigenen Naturschutzbehörden und der Staatlichen Vogelschutzwarte nicht ausgereicht habe, um den BUND-Argumenten entgegenzutreten. Der Naturschutzreferent des BUND Hessen ist Diplom-Agraringenieur und hat sich sein ornithologisches Wissen autodidaktisch angeeignet.
Hinweise:
(1)
VGH München vom 09.09.2010 (8 M 09.40063, Rand-Nr. 8:
"Dies bedeutet jedoch für ein sich anschließendes Verwaltungsstreitverfahren, dass Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen auf Seiten des beklagten Hoheitsträgers oder auf Seiten des von der Planfeststellung begünstigten Vorhabensträgers regelmäßig unter keinem Gesichtspunkt zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zählen können. ... Dass die Planungskosten eines Vorhabens nicht jenen Bürgern in Rechnung gestellt werden können, die sich nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolglos mit einer Klage gegen die Planung wenden, liegt jedoch auf der Hand. Sachverständigenkosten, die ein vom Planfeststellungsbeschluss begünstigter privater Vorhabensträger aufwendet, um als im Verwaltungsprozess Beigeladener die Behördenentscheidung und seine hiermit erreichte Rechtsstellung auch im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen, fallen somit ebenfalls noch in den Bereich seiner mit der Planung zusammenhängenden Darlegungspflichten, insbesondere wenn - wie vorliegend - der im Planungsverfahren beauftragte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Teilaspekte der Planung plausibilisiert."
(2)
Üblich ist der Erstattungsanspruch, wenn das Gericht die Vergabe von Gutachten einfordert. In diesem Fall erkennen beide Prozessparteien das steigende Kostenrisiko. Hingegen sind Gutachten, die eine Partei unaufgefordert in den Prozess einführt, nicht erstattungsfähig. Solche Gutachten heißen in der juristischen Fachsprache deshalb "Parteigutachten".