Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen, ist folgendes zu beachten:
Die Frist zur Klageerhebung beträgt einen Monat ab Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss wurde in 63 Kommunen in Hessen und Rheinland-Pfalz für zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt und öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist gilt der Planfestsstellungsbeschluss als zugestellt, so dass ab diesem Zeitpunkt die einmonatige Klagefrist beginnt. Bitte erfragen Sie das genaue Datum bei Ihrer Gemeinde/Ihrer Stadt, da nicht einheitlich ausgelegt wurde.
Zuständiges Gericht ist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Vor dem VGH Kassel muss sich jeder Beteiligte von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang). Klagebefugt sind zum einen Personen, die im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben haben und die eine Verletzung eigener Rechtsgüter (Gesundheit, Wertminderung des Immobilieneigentums) geltend machen können.
Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Anwaltskosten, ggf. Gutachterkosten) hat im Regelfall die unterlegene Partei zu tragen, d.h., dass hier erhebliche Kosten auf den Einzelnen zukommen können. Grundsätzlich besteht zwar auch in einem solchen Verfahren die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt aber die Mittellosigkeit des Antragstellers voraus. Rechtsschutzversicherungen sind übrigens hier nicht eintrittspflichtig.
Um das Kostenrisiko überschaubar zu halten, haben sich daher sog. "Klägerunterstützungsvereine" gegründet. Diese Vereine unterstützen einige ausgewählte Musterkläger aus der Region rund um den Flughafen. Musterkläger können sich aufgrund individueller Umstände (bspw. Lage des Grundstücks, Lärmeinwirkungen, etc.) auf eine besondere, durch den Ausbau des Frankfurter Flughafens verursachte Betroffenheit berufen mit dem Ziel, im gerichtlichen Verfahren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu erreichen. Zu beachten ist allerdings, dass, sofern es um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen oder Maßnahmen des passiven Schallschutzes geht, ein Urteil nur und ausschließlich zwischen den Parteien wirkt, d. h. nur für die Musterkläger gilt.
Die Klägerunterstützungsvereine werden in der Regel aus Spenden finanziert. Ihre Unterstützung, auch wenn Sie nicht klagen wollen, ist daher herzlich willkommen.
Hier die Adressen uns bekannter Klage-Vereine:
- Verein "Lebenswertes Hattersheim am Main e. V.",
Tel:. 06190-970124 (Frau Milas-Quirin), Rathaus, Rathausstr. 10, 65795 Hattersheim - "Verein für Flörsheim e. V."
Internet: www.fuer-floersheim.de, E-Mail: fuer.floersheim@t-online.de, Tel.: 06145-540689 (Herr Hegmann), Erzberger Str. 5, 65439 Flörsheim am Main - "Hochheimer Verein für Lebensqualität - gegen Fluglärm e. V.",
Danziger Allee 32, 65239 Hochheim , Tel.: 06146-9780 - "Wir wollen hier weiter leben e. V., Neu-Isenburg",
Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg, Tel.: 06102-241-750, E-Mail: verein@stadt-neu-isenburg.de - "Verein Leben Arbeiten Erholen Rhein-Main (LAERM)",
c/o Umweltamt der Stadt Rüsselsheim, Mainzer Str. 7, 65428 Rüsselsheim, Tel.: 06142-832195, E-Mail: laerm@lycos.de - "IAGL - Institut zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Lärm e. V."
Offenbach, Edith-Stein-Str. 11, 63075 Offenbach, Internet: www.iagl.de, E-Mail:info@iagl.de - "Verein für ein lebenswertes Mainz und Rheinhessen" (Mainz)
Internet: www.lebenswertesmainz.de, E-Mail: lebenswertesmainz@web.de - "Verein "Lebenswertes Nauheim"
Verein noch in Gründung, Ansprechpartner: Stefan Krug