Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem heute verkündeten Urteil eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) gegen die Genehmigung eines neuen Werftbereichs auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main abgewiesen. Geklagt hatte der BUND gegen die Plangenehmigung des Landes Hessen vom 14. November 2003 zur Errichtung und zum Betrieb der so genannten CCT-Werft (Condor/Cargo Technik-Werft) im Süden des Flughafens. Auf einer Fläche von insgesamt 72.000 qm sollen eine neue Werfthalle (L = 175 m, B = 79,25 m, H = 40,50 m) sowie dazu gehörige Wartungsflächen und ein neuer Zurollweg als Anbindung an das bestehende Start- und Landebahnsystem gebaut werden.
Den Antrag für diese Baumaßnahme hatte die FRAPORT AG gestellt. Gegen diese Maßnahme hat der BUND geltend gemacht, von dem Vorhaben seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf naturschutzrechtlich besonders wertvolle und unter Schutz gestellte Gebiete im Süden des Flughafens zu erwarten. Deshalb hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen mit der Folge, dass statt eines Plangenehmigungs- ein Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen gewesen wäre. In einem solchen Verfahren wäre der BUND vom Land Hessen zwingend zu beteiligen gewesen. Die Durchführung nur eines Plangenehmigungsverfahrens ohne Beteiligung des BUND verletze die vom Gesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte des Verbandes.
Eine solche Verletzung konnte der Senat nicht feststellen. In der Begründung seines Urteils führt das Gericht aus, die genehmigte Errichtung des neuen Werftbereichs sei keine Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main im rechtlichen Sinn. Allein hierauf und nicht auf eine rein tatsächliche Betrachtungsweise sei bei der Auslegung des Begriffs "Erweiterung eines Flughafens" nach dem Luftverkehrsgesetz abzustellen.
Von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Beteiligung der Öffentlichkeit und mit Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände habe das Land Hessen deshalb ohne Verstoß gegen geltendes Recht absehen dürfen. Im Übrigen konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass gesetzliche Bestimmungen vom Land Hessen ignoriert worden seien, um Mitwirkungsrechte des BUND zu umgehen.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
Aktenzeichen: 2 A 3239/03
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