Pressemitteilung der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) vom 19.12.2016
Am 16. Dezember 2016 hat sich der Bundesrat gegen ein verbindliches Flughafen- Standortkonzept des Bundes gewandt. Der Entwurf der Bundesregierung für ein neues Raumordnungsgesetz sieht eine Bindung der Länder an Standortvorgaben des Bundes vor. Dazu erklärt Helmut Breidenbach, Präsident der Bundesvereinigung gegen Fluglärm:
"Wir fordern den Bundestag auf, den Wünschen der Länder nach Alleinzuständigkeit bei der Standortplanung von Flughäfen nicht nachzugeben. Es wird höchste Zeit, dass die Bundesregierung einen verbindlichen Raumordnungsplan für Flughäfen erarbeitet, der den Gesamtbedarf berücksichtigt, Überkapazitäten verhindert und Umweltschäden und Lärmbelastung minimiert. Dem subventionierten Wildwuchs bei den Regionalflughäfen muss durch eine bundesweit abgestimmte Planung begegnet werden.
Allerdings wird mehr als nur ein reines Flughafen-Standortkonzept benötigt. Wir brauchen auch eine Konzeption des Bundes zur besseren Schienen-Anbindung der Flughäfen in Deutschland, um die Verlagerung von Kurzstreckenflügen auf die Schiene zu fördern.
Die von Verkehrsminister Alexander Dobrindt vorgestellten Eckpunkte für ein nationales Luftverkehrskonzept sind ein reines Ressortkonzept zur Stärkung der Luftverkehrswirtschaft. Dieses wird den Anforderungen des Raumordnungsgesetzes in keiner Weise gerecht. Erforderlich ist ein mit dem Umweltministerium abgestimmtes Konzept. Minister Dobrindt wählt aber lieber den Alleingang und düpiert damit Umweltministerin Barbara Hendricks."
Zum Hintergrund:
Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 656/16) vom 4.11.2016 folgende Änderung von § 17 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) vorgesehen:
"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraussetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne durch. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her."
Eine Rechtsgrundlage für ein bundesweites Flughafen-Standortkonzept ist bereits im jetzigen § 17 Abs. 2 ROG enthalten. Dieses Konzept entfaltet jedoch keine Bindungswirkung für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder. Durch die Neuregelung sollen die Länder künftig an die Raumordnungspläne des Bundes gebunden werden. Rechtlos sollen die Länder dabei nicht sein – ihnen wird insbesondere ein Widerspruchsrecht bei Aufstellung des Raumordnungsplans eingeräumt.
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme am 16.12.2016 mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass an der bestehenden Regelung festgehalten werden soll. Der letzte Satz der Novelle ("Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.") soll demnach durch den Satz "Die Raumordnungspläne nach Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder" ersetzt werden.
Die Länderkammer war somit mehrheitlich der Auffassung, dass die Beurteilung, an welchen Standorten Flughäfen geplant werden, ausschließlich Angelegenheit der Länder bleiben müsse.
Da die Novelle des Bundesraumordnungsgesetzes jedoch nicht zustimmungspflichtig ist, kann sich der Bundestag im weiteren Gesetzgebungsverfahren über das Votum des Bundesrates hinwegsetzen.
BVF Luftverkehr Bundesregierung (Deutschland)