Was ist ein "Lärmminderungsplan"?
<2000-09-06>
1990 wurde in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von 1974 (genau: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) ergänzend der §47a Lärmminderungspläne (LMP) aufgenommen. Danach haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständige Behörden die Aufgabe, Belastungen durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Sie sind verpflichtet, LMP aufzustellen, wenn ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich ist, also beim Einwirken verschiedener Quellen.
Nach § 47a Abs. 3 sollen LMP folgende Angaben enthalten:
§ 47a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 23 v. 22.5.1990: (1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkung auf die Umwelt festzustellen. (2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. (3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über 1. die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen 2. die Quellen der Lärmbelastungen und 3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Lärmbelastung. (4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. § 47, Abs.3 BImSchG (Luftreinhaltepläne) lautet: (3) Die Maßnahmen des Luftreinehalteplanes sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
- die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen
- die Quellen der Lärmbelastungen
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Belastung.
§ 47a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 23 v. 22.5.1990: (1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkung auf die Umwelt festzustellen. (2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. (3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über 1. die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen 2. die Quellen der Lärmbelastungen und 3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Lärmbelastung. (4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. § 47, Abs.3 BImSchG (Luftreinhaltepläne) lautet: (3) Die Maßnahmen des Luftreinehalteplanes sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
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