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VGH Kassel: Klagen auf Schutz vor Fluglärm erneut gescheitert
Pressemitteilung vom 15. 07. 2004
Von: @Hessischer Verwaltungsgerichtshof <2004-07-15>
Der VGH Kassel hat wieder einmal eine Klage gegen den aktuellen Flugbetrieb am Frankfurter Flughafen abgelehnt. Die Kläger hatten ein Nachtflugverbot und die Einführung des CDA-Anflugverfahrens gefordert. Auch Entschädigungen oder Schallschutzmaßbahmen wurden vom Gericht abgelehnt.

Klagen auf Einschränkung des Flugbetriebs vom und zum Flughafen Frankfurt am Main sind erneut erfolglos. Mit gestern um 20.30 Uhr verkündeten Urteilen hat der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs drei Klagen abgewiesen, mit denen mehrere Kommunen und private Grundstückseigentümer ein Nachtflugverbot und - hilfs- weise - weitgehende Beschränkungen des Flugverkehrs zum und vom Flughafen Frankfurt am Main durchsetzen wollten.

Zur Begründung knüpft das Gericht an die bereits zu diesem Fragenkomplex ergangenen Urteile an und führt aus, der derzeitige Flugbetrieb sei durch den Planfeststellungsbeschluss des (damaligen) Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 23. März 1971 gedeckt mit der gesetzlichen Folge, dass Ansprüche auf Widerruf oder Änderung der Betriebsgenehmigung zur Einschränkung des Flugverkehrs ausgeschlossen seien.

Das gelte auch für das CDA-Anflugverfahren (Continous Descend Approach), von dem sich ein Teil der Kläger eine Lärmminderung erhofft; im Übrigen sei der hier beklagte Hessische Minister für W irtschaft, Verkehr und Landesentwicklung nicht zuständig für die Festsetzung von Flugverfahren.

Abgewiesen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klagen auch insoweit, als sie auf Anordnung von Maßnahmen des baulichen (passiven) Schallschutzes und Festsetzung von Entschädigungen gerichtet sind. Derartige Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 kämen nur in Betracht, wenn der Fluglärm eine sonst nicht abwendbare Gefahr für die Gesundheit der Bewohner oder der Benutzer kommunaler Anlagen bedeute oder wenn städtische Einrichtungen überhaupt nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden könnten. Eine derartige Lärmbeeinträchtigung vermochte das Gericht in Bezug auf die Wohnungen und Einrichtungen der Kläger nicht festzustellen.

Ohne Erfolg haben die Kläger schließlich eine nach ihrer Auffassung unzumutbare Gesamtverkehrslärmbelastung geltend gemacht. Hierzu hat das Gericht festgestellt, es sei ihnen zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich neben dem Fluglärm auch auf den Straßen- und Schienenverkehrslärm zu berufen. Die Klagen müssten aber auch unter dem Aspekt so genannter Summenpegel scheitern, weil die Ansprüche gegen mehrere Verursacher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden seien und die insoweit maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden.

Die Revision gegen diese Urteile ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

Aktenzeichen: 12 A 662/01, 12 A 1715/01 und 12 A 1651/02

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Gesund­heits­gefah­ren durch (Flug-)Lärm Klage (vor Gericht) Gerichtsurteile Lärmschutz Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)

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