Pressemitteilung BMVBS vom: 24. November 2006, Nr.: 391/06
Tiefensee: Kürzere Planungszeit beschleunigt Investitionen
Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben zugestimmt. Die Neuerungen können damit rechtzeitig vor Auslaufen des vorwiegend für Ostdeutschland geltenden Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in Kraft treten. Die Regierungsfraktionen hatten den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der bereits ein Beschleunigungspotenzial von über zwei Jahren im Vergleich zu heute enthielt, um weitere Verfahrenserleichterungen ergänzt und dabei auch Vorschläge der Länder berücksichtigt.
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee. "Die neuen Vorschriften werden noch in diesem Jahr in Kraft treten. Das Gesetz ermöglicht: Entbürokratisierung bei den Zulassungsverfahren soweit möglich und mit EU-Recht vereinbar - ohne einseitige Belastung von Öffentlichkeitsbeteiligung oder Umweltschutz. Das stärkt den Standort Deutschland mit allen positiven Auswirkungen für Wachstum und Beschäftigung. Damit haben wir in gemeinsamer Anstrengung auch mit den Ländern ein wichtiges Vorhaben erfolgreich umgesetzt und ein weiteres Reformvorhaben eingelöst. Ich bin zuversichtlich, dass wir diese konstruktive Zusammenarbeit bei der nun anstehenden Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften nach dem Vorbild dieses Gesetzes fortsetzen werden."
Die wichtigsten Maßnahmen des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes im Einzelnen:
- Die Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und letzter Instanz für ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte. Die Verkürzung des Rechtsweges wird für Projekte genutzt, die zur Herstellung der Deutschen Einheit, als Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, als Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) oder zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe von besonderer Bedeutung sind.
- Die Einführung der fristgebundenen Beteiligung auch für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen (sog. Präklusion). Künftig müssen auch sie ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegungsfrist vorbringen.
- Die Ausweitung der gesetzlichen Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten (vorübergehende Markierungen, Vermessungen etc.) zur Vorbereitung der Bauausführung zur Erleichterung der Auftragsvergabe für Grundstückseigentümer.
- Die Verankerung von Ermittlungserleichterungen im Fall ortsabwesender Grundeigentümer. Künftig reicht die Prüfung von Grundbuch und Grundsteuertabelle. Weitere Ermittlungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.
- Einheitliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen (10 Jahre + 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag).
- Die Verankerung des gesetzlichen Sofortvollzugs für die Betriebsgenehmigung bei den Verkehrsflughäfen und bei Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen Wasserstraßenprojekten.
- Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann künftig durch Landesrecht geregelt werden.
- Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.
- Im Fernstraßenausbaugesetz wird die sog. Ökostern-Regelung für die Dringlichkeitsstufen des Vordringlichen Bedarfs (VB) und des Weiteren Bedarfs (WB) praxistauglich ge-staltet (d. h. Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung werden beseitigt).
- Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung, d.h. ein besonderes Anschreiben erfolgt nicht mehr.
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