Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nach erneuter mündlicher Verhandlung mit einem heute verkündeten Urteil auch die Klage der Stadt Mörfelden-Walldorf auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der A 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt am Main abgewiesen.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hatte mit Beschluss vom 26. November 2004 den Plan für den Bau der A 380-Werft einschließlich einer Vorfeldfläche sowie die dadurch veranlasste Verlegung der Okrifteler Straße und des Tores 31 des Flughafens Frankfurt am Main festgestellt. Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält auch Regelungen über die Durchführung von Triebwerksprobeläufen.
Gegen den Plan hatten der BUND, der Kreis Groß-Gerau, die Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim sowie die Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach und zwei private Kläger aus dem Stadtteil Zeppelinheim der Stadt Neu-Isenburg geklagt. Zusätzlich hatten die Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim sowie die privaten Kläger aus Zeppelinheim beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 durch Lärmschutzauflagen zu ergänzen, da sie die darin getroffenen Regelungen für nicht ausreichend erachten und eine unzumutbare Lärmbelastung durch so genannten Bodenlärm, insbesondere durch Triebwerksprobeläufe im Zusammenhang mit dem Bau der Wartungshalle befürchten.
Mit Urteilen vom 28. Juni 2005 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof sämtliche Klagen abgewiesen, soweit darin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der A 380- Wartungshalle beantragt worden war. Die Klage der Stadt Raunheim wurde mit Urteil vom 21. November 2006 insgesamt, also auch insoweit als die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Lärmschutzauflagen beantragt worden war, abgewiesen. Diese Urteile bzw. Teilurteile sind rechtskräftig geworden.
Über die Anträge der Stadt Mörfelden-Walldorf sowie der Stadt Neu-Isenburg und zwei privaten Klägern aus Neu-Isenburg (OT Zeppelinheim) auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. November 2004 um zusätzliche Lärmschutzauflagen hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 28. Juni 2005 hingegen zunächst keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, in welchem Umfang durch den Betrieb der A 380-Halle Triebwerksprobeläufe veranlasst und welche Lärmbeeinträchtigungen dadurch verursacht werden.
Auf der Grundlage des akustischen Gutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen, dessen Ergebnisse im Februar 2008 vorgelegt wurden, hat der zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die von der Stadt Mörfelden-Walldorf geltend gemachten Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. November 2004 durch Lärmschutzauflagen nach erneuter mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 2010 verneint und die Klage auch insoweit abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die hier streitige Regelung für Triebwerksprobeläufe in dem Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung der A 380-Werft vom 26. November 2004 sei inhaltlich überholt. Denn diese Regelung sei durch den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und durch eine umfassende Konzeption für Triebwerksprobeläufe ersetzt worden. Gleichwohl sei die Klage zulässig, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin nicht bestandskräftig geworden sei. Die Klage sei aber unbegründet. Die im Auftrag der beigeladenen Fraport AG erstellten und der Planfeststellung zugrunde gelegten Gutachten über die Auswirkungen der Triebwerksprobeläufe seien durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden. Das gelte sowohl für die Anzahl der prognostizierten Standläufe als auch für die errechneten Lärmwerte.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 11 C 3933/04.T
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