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Verwaltungsgericht Hamburg hebt den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Airbus-Geländes in Hamburg-Finkenwerder auf
Presseinformation
Von: @(OVG Hamburg) <2002-09-10>

PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht


Das Verwaltungsgericht Hamburg - Kammer 15 - hat den Verfahrensbeteiligten heute den Tenor der Entscheidung über die am 27. August 2002 verhandelten Klagen gegen das Vorhaben zur Erweiterung des Airbus-Geländes in Hamburg-Finkenwerder (Mühlenberger Loch) bekannt gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss der Freien und Hansestadt Hamburg aufgehoben.

Die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Das schriftliche Urteil wird frühestens in ca. zwei Wochen vorliegen.

Zusammen mit dem Entscheidungstenor hat das Verwaltungsgericht den Prozessbeteiligten wesentliche Gründe seiner Entscheidung telefonisch mitgeteilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt die zu erwartende Zunahme des Fluglärms angesichts der Zahl und der Höhe der maximalen Lärmpegel die Kläger in rechtlich erheblicher Weise in der Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Beeinträchtigung stelle einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, der einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Eine solche Ermächtigung enthalte das Luftverkehrsgesetz nicht. Es privilegiere nur öffentliche Verkehrsflughäfen hinsichtlich des von Anwohnern hinzunehmenden Lärms, nicht aber den Werkslandeplatz eines privaten Unternehmens. Auch das jüngst von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossene Gesetz ("lex airbus") legitimiere den Eingriff in das Eigentum der Kläger nicht. Dem Hamburgischen Landesgesetzgeber fehle die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Für Angelegenheiten des Luftverkehrs sei ausschließlich der Bundestag zuständig.

Weitere Auskünfte zum Inhalt der Entscheidung sind erst möglich, wenn das schriftliche Urteil den Beteiligten zugestellt worden ist. Die - nicht rechtskräftige - Entscheidung ändert vorerst nichts daran, dass die Bauarbeiten fortgesetzt werden dürfen.

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