Wiederholung des Anhörungsverfahrens und Abbruch des Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren Flughafen Frankfurt am Main
Nach dem jüngsten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04. Januar 2006 werde ich auf dem nächsten Erörterungstermin (Donnerstag, den 12. Januar 2006) den Antrag stellen, das gesamte Anhörungsverfahren zu wiederholen und den Erörterungstermin abzubrechen.
Ich hatte für die Stadt Offenbach am Main bereits seit 2003 wiederholt die Vorlage der bisher verschlossen gehaltenen umweltrelevanten Akten, Vorgänge und Informationen verlangt, und zwar insbesondere durch Schreiben vom 22. Oktober 2003 vor der Anhörungsbehörde während des Anhörungsverfahrens sowie durch einen Antrag vom 12. September 2005 vor dem Verhandlungsleiter des Erörterungstermins. Ausdrücklich waren diese Anträge mit den Ansprüchen der Betroffenen auf Einsicht in die umweltrelevanten Akten aufgrund des deutschen Rechts sowie insbesondere des Europäischen Rechts begründet worden. Die Zurückweisung dieser Anträge ist nunmehr nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04. Januar 2006 hinfällig.
Es steht nach diesem Beschluss fest, dass bereits das Anhörungsverfahren rechtswidrig war und wiederholt werden muss; insbesondere hat die Anhörungsbehörde im Anhörungsverfahren lediglich einen geringen Bruchteil der erforderlichen Unterlagen ausgelegt. Im vollen Umfang wurden sämtliche Akten und Umweltinformationen zurückgehalten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 2003/4/EG) vorzulegen waren.
Hiernach kann bereits das Anhörungsverfahren keinen Bestand haben, da lediglich rund ein Drittel der auszulegenden Unterlagen vorgelegt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass "die Betroffenen, die zur Erhebung von Einwendungen befugt sind, bei der Begründung und Erörterung dieser Einwendungen auf das bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder sonstigen Behörden vorhandene Material über Umweltdaten zurückgreifen können" (Beschluss vom 04. Januar, Seite 10).
Den Betroffenen ist mithin zunächst einmal Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen auf der Grundlage der vorzulegenden Akten und Informationen zu begründen. Dies kann nur in einem vollständig neuen Anhörungsverfahren geschehen, da das Gesetz eine "ergänzende Anhörung" oder "ergänzende Begründung" nicht vorsieht. Erst recht gilt dies während oder nach Abschluss des Erörterungstermins, der dazu dient, die Einwendungen mit "den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern" (§ 73 VI 1 VwVfG).
Das bisher durchgeführte Anhörungsverfahren sowie der Eörterungstermin sind daher rechtlich nicht mehr haltbar; sie können wegen des Zeitablaufs auch nicht geheilt werden. Eine Planfeststellung, die auf einem Anhörungsverfahren und einem Erörterungstermin beruht, denen lediglich ein geringer Bruchteil der – nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs – vorzulegenden Akten zugrunde lag, ist offensichtlich rechtswidrig.
gez. Dr. Reiner Geulen
(Rechtsanwalt)
Erörterungstermin PFV Landebahn Nordwest Regierungspräsidium Darmstadt Anhörungsverfahren zur Planfeststellung Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) Offenbach am Main