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Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld
Mitteilung der Planfeststellungsbehörde vom 13.08.2004
Von: @Land Brandenburg, Planfeststellungsbehörde <2004-08-13>

Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr(Planfeststellungsbehörde)

Mit Datum vom 13.08.2004 hat die Planfeststellungsbehörde den Plan für den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld festgestellt.

Damit ist, vorbehaltlich der Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts, der Ausbau des Flughafens Schönefeld und seiner Verkehrsanbindung zulässig. Die Behörde hat allerdings dem Antrag nicht in der beantragten Fassung stattgegeben, sondern ihn mit einer Vielzahl von Auflagen und Einschränkungen versehen, die insbesondere die Lärmbelastung der Bürger minimieren sowie den Schutz von Natur und Umwelt sicherstellen sollen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 Luftverkehrsgesetz, § 5 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) ist der Planfeststellungsbeschluss trotz etwaiger Klagen sofort vollziehbar, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht stellt auf Antrag die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klagen her, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Planfestgestellt wurde auf Antrag der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, der DB Station und Service AG und der DB Netz AG im Wesentlichen Folgendes:

  1. Verlängerung der bestehenden südlichen Start- und Landebahn (SLB) (künftig nördliche SLB 07L/25R) um 600 Meter auf 3.600 Meter;
  2. Anlage einer neuen, 1.900 Meter südlich davon gelegenen SLB (künftig südliche SLB 07R/25L) mit einer Länge von 4.000 Metern und einem Bahnversatz zur nördlichen SLB von 1.250 Metern;
  3. Anlage von Rollbahnen und Vorfeldern;
  4. Schließung der bestehenden nördlichen SLB;
  5. Ausweisung von Flächen für die Errichtung der geplanten Flughafenbauten, insbesondere Passagierabfertigungsgebäude, Parkhäuser, Frachtanlagen, Instandhaltungseinrichtungen, Gebäude für Bodendienste und für technische Betriebe sowie sonstige flughafentechnische Anlagen;
  6. Anbindung des Verkehrsflughafens an das übergeordnete Straßennetz, insbesondere an die BAB 113n im Osten des Verkehrsflughafens, den Anschluss an die B 96a Ost im Norden des Verkehrsflughafens und die Anbindung West (K 6163 bis L 75); Wiederherstellung von unterbrochenen Verbindungen;
  7. Anbindung des Verkehrsflughafens an das vorhandene Schienennetz mittels Fern-, Regional- und S-Bahnverbindungen, insbesondere durch die Westanbindung an den Berliner Außenring (BAR) bis zur BAB 113n;
  8. Anlage eines Flughafenbahnhofs unter dem zentralen Passagierabfertigungsbereich für Fern-, Regional- und S-Bahnverbindungen;
  9. Anlage der technischen Infrastruktur für Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation); Wiederherstellung von unterbrochenen Verbindungen;
  10. naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen.

Den Antragstellern wurden die zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlichen Auflagen erteilt, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen, zum Schutz von Natur und Landschaft sowie zur Wahrung der Betriebssicherheit des Flughafens.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen, Anträge und Anregungen entschieden worden; er ist somit zugleich auch eine Antwort auf die entsprechenden Eingaben, die nicht individuell beantwortet werden.

Der Planfeststellungsbeschluss wird nunmehr den Vorhabenträgern zugestellt. Ausfertigungen des Planfeststellungsbeschlusses werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und Ausfertigungen der Pläne für das Land Brandenburg in den amtsfreien Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Eichwalde, Großbeeren, Grünheide, Rangsdorf, Rüdersdorf, Schönefeld, Schulzendorf, Stahnsdorf, Wildau, Woltersdorf, Zeuthen, in den Städten Erkner, Königs Wusterhausen, Ludwigsfelde, Mittenwalde, Trebbin und Zossen, in den Ämtern Schenkenländchen und Spreenhagen sowie für das Land Berlin in den Bezirksämtern Neukölln, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick zu jedermanns Einsicht ausgelegt, d.h. in Brandenburg in 20 Gemeinden/Städten/Ämtern, in Berlin in drei Bezirken.

Die Auslegung wird vorher öffentlich und ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden. Die Auslegungsfrist dauert einheitlich zwei Wochen. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Planfeststellungsbeschluss der Rechtsweg vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegeben. Die Klage kann innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Im vorliegenden Fall der öffentlichen Auslegung beginnt diese Klagefrist mit dem Ende der Auslegung.

Nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse wird sich der weitere Zeitablauf wie folgt darstellen:

  • Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung in Brandenburg (Amtlicher Anzeiger 18.08.2004), Berlin (Amtsblatt 20.08.2004), in verschiedenen Tageszeitungen sowie ortsüblich in den o.a. betroffenen Gemeinden, Städten und Ämtern beginnend ab Mitte August bis Ende August 2004.
  • Öffentliche Auslegung einheitlich bei allen o.a. genannten Stellen vom 06.09. bis 20.09.2004.
  • Möglichkeit der Erhebung der Klage bis zum 20.10.2004 (Ablauf Rechtsmittelfrist).

Der gesamte Textteil des Beschlusses wird mit Beginn der Auslegung im Internet veröffentlicht, so dass jeder interessierte Bürger sich ohne großen Aufwand zusätzlich umfassend informieren kann.

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