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Stellungnahme der Stadt Kelsterbach im Planfeststellungsverfahren A380-Werft
Von: @Stadt Kelsterbach <2003-08-05>

Planfeststellungsverfahren betreffend der Erweiterungsmaßnahmen für die Wartung von Airbus A 380-Flugzeugen - A 380-Werft - am Flughafen Frankfurt/Main

Stellungnahme der Stadt Kelsterbach im Planfeststellungsverfahren

 

  1. Aufgrund der Erfahrungen der Stadt Kelsterbach mit vorangegangenen Verfahren (Raumordnung; Scoping-Termin) legen weder die beteiligten Behörden noch die Vorhabenträgerin Wert auf Hinweise und Anregungen zur Vollständigkeit der Planfeststellungsunterlagen bzw. zu Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten. Vor diesem Hintergrund sieht die Stadt Kelsterbach keinerlei Veranlassung, im Detail aufzuzeigen, welche Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten usw. in den hier in Rede stehenden Planfeststellungsunterlagen aufzuzeigen sind. Die Planfeststellungsunterlagen enthalten eine große Anzahl von Fehlern, Unvollständigkeiten sowie Irreführungen, die insgesamt - unabhängig von materiellem Recht - eine Planfeststellung auf der Basis dieser Unterlagen ausschließen. Nur beispielsweise wird auf A 1, Seite 13, Ordnungsnummer 3 verwiesen. Dort wird auf den Plan B 1.6.3-3 im Zusammenhang mit den wasserrechtlichen Gestattungen verwiesen, obwohl dieser Plan ausweislich der Planfeststellungsunterlagen gar nicht planfestgestellt werden soll. Eine solche Vorgehensweise ist fachplanungsrechtlich fehlerhaft.
  2. Das Vorhaben kann in der vorgelegten Form schon deshalb nicht planfestgestellt werden, weil ausweislich der Unterlage A 1 die Antragsbegründung sowie der Technische Erläuterungsbericht nicht planfestgestellt werden sollen. Derartiges ist mit Blick auf die fachplanungsrechtliche Praxis zu Infrastruktureinrichtungen und - vor allem - mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Es darf daran erinnert werden, daß die Rechtsfrage „Planrechtfertigung" auch für die Beachtung des Abwägungsgebots Bedeutung hat und deshalb - unter anderem (!) - die Antragsbegründung sowie der Technische Erläuterungsbericht planfestzustellen sind.
  3. Zur Antragsbegründung selbst ist zunächst klarzustellen, daß die Darstellung unter der Ordnungsnummer 1 zur „Planrechtfertigung" nicht geeignet ist, die fachplanungsrechtliche „Planrechtfertigung" zu begründen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 19.02.2003 – BVerwG 9 B 86.02) darf daran erinnert werden, daß das geltende Luftverkehrsrecht keinen rechtlichen Ansatzpunkt dafür bietet, daß die bestehende Betriebspflicht für einen Flughafen nicht gleichbedeutend ist mit der Verpflichtung zum Ausbau des Flughafens. Die Bezugnahme der Vorhabenträgerin auf § 45 Abs. 1 LuftVZO geht mithin fehl. Das planfestzustellende Vorhaben ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines funktionierenden und sicheren Flugverkehrs nicht vernünftigerweise geboten.
  4. Im übrigen ist das Vorhaben - abstrakt - für den Betrieb eines jeden Flughafens nicht erforderlich. Der Flughafen Frankfurt/Main kann auch ohne das planfestzustellende Vorhaben betrieben werden. Dies stellt die Vorhabenträgerin selbst dar, denn sie verweist darauf, daß dann, wenn das Vorhaben am Flughafen Frankfurt/Main nicht realisiert werden kann, ein anderer Standort von der Lufthansa AG gewählt werden muß. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, daß der Vorstandsvorsitzende der Vorhabenträgerin anläßlich der Einweihung des Terminals 2 des Flughafens München eine entsprechende Aussage getroffen hat.
  5. Die Argumentation der Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 1 zur Planrechtfertigung der Antragsbegründung zeigt im übrigen auf, daß die „Planrechtfertigung für die Vorhabenträgerin" nicht gegeben ist. Das planfestzustellende Vorhaben, nämlich die A 380-Werft, soll nicht von der Vorhabenträgerin, sondern von der Lufthansa Technik AG betrieben werden. Dies wird im übrigen in der gesamten Planfeststellungsunterlage an einer unübersehbaren Vielzahl von Textstellen immer wieder hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund dient das Vorhaben nicht der Vorhabenträgerin, sondern der Lufthansa Technik AG. Mithin kann die Vorhabenträgerin gar nicht als Vorhabenträgerin im fachplanungsrechtlichen Sinne in Betracht kommen.
  6. Entgegen der Ansicht der Vorhabenträgerin kann das hier in Rede stehende Vorhaben nicht von - sonstigen - Ausbauvorhaben abgetrennt werden. Die Argumentation der Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 2 in der Antragsbegründung (A 2) negiert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten „Salami-Taktik" im Fachplanungsrecht. Schon die Tatsache, daß nach dem eigenen Vortrag der Vorhabenträgerin das Vorhaben „A 380" Gegenstand der Raumordnung gewesen ist, zeigt die unmittelbare Verknüpfung mit dem Ausbau des Frankfurter Flughafens. Im übrigen darf daran erinnert werden, daß eine Verknüpfung von der Vorhabenträgerin auch dadurch hergestellt worden ist, daß sie das hier in Rede stehende Vorhaben hilfsweise zum Gegenstand des Scoping-Verfahrens für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main (Landebahn Nordwest; Terminal 3) gemacht hat.

    Besonders hinsichtlich der fachplanungsrechtlich erforderlichen Alternativenprüfung ergibt sich ohne weiteres, daß das hier in Rede stehende Vorhaben in einem nicht trennbaren Zusammenhang mit dem sonstigen Ausbauvorhaben des Flughafens steht. Insoweit darf auf die Abbildung 6-1 zur Variantenübersicht auf der Seite 31 der Antragsbegründung verwiesen werden. Die dort angedeuteten Standorte I - VI betreffen Flächen, die für die Ausbauplanung relevant sind. In Wahrheit werden alle der genannten Standorte mit der Begründung abgelehnt, die Flächen stünden für eine andere Ausbauplanung zur Verfügung. Dies wird besonders deutlich für den Standort IV. Auf der Seite 32 der Antragsbegründung steht ausdrücklich, daß dieser untersuchte Standort mit der Ausbauplanung des Flughafens kollidiert, da an dieser Stelle für den Ausbaufall der Neubau der Landebahn Nordwest geplant ist. Damit sind die abwägungserheblichen Interessen der Stadt Kelsterbach unmittelbar berührt. Wenn nämlich die Landebahn Nordwest – warum auch immer - aus Rechtsgründen nicht realisiert werden kann, dann steht der Standort IV als Alternativstandort planerisch für das hier entstehende Vorhaben zur Verfügung. Jedenfalls kann der Standort IV mit der Begründung „Landebahn Nordwest" nicht ohne weiteres verworfen werden.

    Die Unabtrennbarkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens von dem Gesamtvorhaben zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main besteht im übrigen hinsichtlich der Baulogistik, auf die im weiteren Verlauf der Stellungnahme der Stadt Kelsterbach noch gesondert eingegangen wird. Soweit nämlich der Vorstandsvorsitzende der Vorhabenträgerin erst kürzlich erneut öffentlich bekundet hat, daß im Sommer 2003 das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main eingeleitet werden soll, und die Vorhabenträgerin den Bau der Landebahn Nordwest mit Nachdruck betreibt, stellen sich abwägungserhebliche Fragen für die Baudurchführung bzw. Baulogistik. Beide Vorhaben werden offensichtlich nach den Planungen der Vorhabenträgerin zeitgleich realisiert. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Meinung der Vorhabenträgerin von einer Abtrennbarkeit des hier in Rede stehenden Vorhabens vom Ausbauvorhaben schon auf der Ebene der logischen Verknüpfungen nicht gesprochen werden.

    Im übrigen zeigt die Parallelität der beiden Planfeststellungsverfahren die Unabtrennbarkeit beider Vorhaben signifikant auf. Das hier in Rede stehende Planfeststellungsverfahren wird mit Blick auf die allgemeine Lebenserfahrung noch nicht abgeschlossen sein, wenn nach den Vorstellungen der Vorhabenträgerin das Planfeststellungsverfahren für den sonstigen Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main eingleitet wurde. Diese verfahrensrechtliche Verknüpfung mit der materiell-rechtlichen Verknüpfung zeigt unmißverständlich, daß ein Zusammenhang zwischen beiden Vorhaben besteht. Von der Möglichkeit einer getrennten Abwägungsentscheidung kann mithin keine Rede sein.
  7. Die Ausführungen der Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 4 der Antragsbegründung zeigen mit Blick auf die Planfeststellungsunterlagen insgesamt auf, daß die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen in den Ordnern 1 - 7 nicht geeignet sind, eine geeignete Grundlage für die Durchführung eines Anhörungsverfahrens (Anstoßfunktion) und für den Planfeststellungsbeschluß zu sein. Es ist bereits angedeutet worden, daß die Unterlage A 1 zum Umfang der Planfeststellung ungeeignet ist. Wenn darüber hinaus die Vorhabenträgerin ausweislich der Argumentation unter der Ordnungsnummer 4 der Antragsbegründung zum Gegenstand der Planfeststellung - unter anderem - Wartungsflächen, Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen (z. B. eine Werfthalle und ein Parkhaus) sowie die Verlegung der Kreisstraße zum Gegenstand der Planfeststellung machen möchte, dann stellt sich mit Blick auf das Bauwerksverzeichnis B 1.7, das planfestgestellt werden soll, die Frage, ob die Vorhabenträgerin über die notwendigen Kenntnisse zum Fachplanungsrecht verfügt. Jedenfalls fällt auf, daß Wartungsflächen, die Werfthalle und das Parkhaus nicht im Bauwerksverzeichnis aufgeführt worden sind. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Bauwerksverzeichnis zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen ist, muß festgehalten werden, daß die Werfthalle, die Wartungsflächen und das Parkhaus nicht zum Gegenstand der Planfeststellung gehören, mithin nicht planfestgestellt werden sollen.

    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum ein Planfeststellungsverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Wenn die Inhalte des Bauwerksverzeichnisses in den Blick genommen werden, so ist unverständlich, warum für die Verlegung der Kreisstraße Planfeststellungsunterlagen im Umfang von 7 Ordnern ausgelegt werden sollen. Vor dem Hintergrund, daß die Werfthalle, sonstige Lagerhallen und das Parkhaus nicht planfestgestellt werden sollen, stellt sich die - fachplanungsrechtliche - Frage, warum die Kreisstraße verlegt werden soll. Eine Planrechtfertigung für die Verlegung der Kreisstraße ist fachplanungsrechtlich nicht erkennbar.
  8. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird rein vorsorglich noch einmal klargestellt, daß die unter der Ordnungsnummer 6 der Antragsbegründung dargestellte „Standortauswahl" fachplanungsrechtlichen Grundsätzen zur Alternativenprüfung nicht genügt. Allein schon die Darstellung zum Standort „IV" zeigt auf, daß die Standortauswahl gerade nicht unabhängig von der sonstigen Ausbauplanung vorgenommen worden ist, sondern mit Blick auf eben diese Planung Standorte ausgeschieden sind.

    Im übrigen ist die Argumentation zur Standortauswahl auch deshalb rechtswidrig, weil die Vorhabenträgerin - beispielsweise zum Standort „Wartungsbereich Nord" - mit dem derzeitigen Betrieb bzw. der derzeitigen Kapazität argumentiert. Immerhin saniert die Vorhabenträgerin zur Zeit unter laufendem Betrieb eine der beiden parallelen Start- und Landebahnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum unter laufendem Betrieb eine neue Wartungshalle nicht gebaut werden kann. Wäre die Argumentation der Vorhabenträgerin schlüssig, könnte sie an keiner Stelle des bestehenden Flughafens Umbaumaßnahmen vornehmen, was die Vorhabenträgerin indes ständig praktiziert. Festzuhalten ist, daß die Vorhabenträgerin die Standortauswahl unter dem Blickwinkel der Ausbauplanung vorgenommen hat, was mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten Salami-Taktik im Fachplanungsrecht unvereinbar ist.
  9. Der Argumentation der Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 8 der Antragsbegründung zur Aufhebung der Bannwalderklärung steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Soweit nämlich die Vorhabenträgerin behaupten möchte, überwiegende Gründe des Gemeinwohls erforderten die Aufhebung der Bannwalderklärung, übersieht die Vorhabenträgerin, daß es ein besonderes öffentliches Interesse an der Flughafenerweitung für die Errichtung der A 380-Werft gerade nicht gibt. Die Vorhabenträgerin ist zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebs am Flughafen Frankfurt/Main auf der Basis des geltenden Luftverkehrsrechts nicht verpflichtet, die A 380-Werft zu bauen. Der Flughafenbetrieb kann auch ohne die Werft durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang darf noch einmal hervorgehoben werden, daß für die Werft auch ein anderer Standort, beispielsweise am Flughafen München, in Betracht kommt. Vorliegend gibt es keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls, sondern allein wirtschaftliche Gründe der Vorhabenträgerin bzw. der Lufthansa Technik AG.
  10. Zu den Auswirkungen des Vorhabens unter der Ordnungsnummer 10 der Antragsbegründung verweist die Vorhabenträgerin unter anderem auf die sogenannten Gutachten unter G 6.2, G 5 und G 8.1. Hierzu darf an dieser Stelle bereits hervorgehoben werden, daß die Vorhabenträgerin die Umweltauswirkungen zu Lasten der Stadt Kelsterbach unzureichend ermittelt hat. Es darf daran erinnert werden, daß schon nach der bestehenden Rechtslage, insbesondere aufgrund von Verträgen mit der Stadt Kelsterbach, die Vorhabenträgerin verpflichtet ist, Triebwerksprobeläufe in Hallen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgesehene Fläche vor der Werfthalle zur Durchführung von Triebwerksprobeläufen unzulässig. Der damit verbundene Bodenlärm belastet in unzulässigerweise die Stadt Kelsterbach, die Eigentümerin verschiedener Wohngrundstücke bzw. gemeindlicher Einrichtungen ist. In der Anlage 1 werden die gemeindlichen Einrichtungen aufgeführt. Der Bodenlärm beeinträchtigt außerdem die kommunale Bauleitplanung der Stadt Kelsterbach. Die Stadt Kelsterbach ist gehindert, auf der Basis der Grundsätze des Bundesplanungsrechts Wohnbebauung auszuweisen bzw. zu realisieren. Die in soweit betroffenen Bebauungspläne sind in der Anlage 2 aufgeführt.

    Im übrigen wird die Stadt Kelsterbach durch das sogenannte Baulogistikkonzept in ihren Rechten verletzt. In Wahrheit endet - mit Blick auf die Interessen der Stadt Kelsterbach - das Baulogistikkonzept im Norden an der sogenannten Kelsterbacher Spange, ohne daß hinreichend deutlich dargelegt wird, ob und inwieweit der Baustellenverkehr durch die Stadt Kelsterbach geführt wird. Bereits jetzt ist die Kelsterbacher Spange völlig überlastet, was sich aus einem Verkehrsgutachten bezüglich des Baus der Konzernzentrale der Deutsche Lufthansa AG ergibt. Für den Fall, daß die Planfeststellungsbehörde oder die Anhörungsbehörde das entsprechende Gutachten einsehen möchte, wird um einen schriftlichen Hinweis gebeten. Die Stadt Kelsterbach wird selbstverständlich das Gutachten vorlegen, das im übrigen bereits zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gemacht worden ist. Im übrigen wird bezüglich der Baulogistik nicht dargelegt, ob und inwieweit es durch den Baustellenverkehr über die Kelsterbacher Spange zu einer Verdrängung des sonstigen Individualverkehrs im Gebiet der Stadt Kelsterbach kommt.

    Hinsichtlich der Schallproblematik ist im übrigen die Anlage unter der Ordnungsnummer 12 der Antragsbegründung zur „Erarbeitung von Fluglärmkriterien für ein Schallschutzkonzept" hinsichtlich des Themas „Bodenlärm" vollkommen unbrauchbar, weil das abwägungsrelevante Thema „Bodenlärm" nicht abgearbeitet worden ist.
  11. Zum Planteil B 1 ist zunächst anzumerken, daß - wie bereits angedeutet - völlig unklar ist, wer materiell-rechtlich als fachplanungsrechtlicher Vorhabenträger in Betracht kommt. Immerhin wird unter der Ordnungsnummer 1.2 von den Lufthansa Wartungsbetrieben gesprochen. Betreiber der Werfthalle soll aber offenbar die Lufthansa Technik AG sein (vgl. Ordnungsnummer 5.5.2). Jedenfalls ist das unter der Ordnungsnummer 1.2 dargestellte Betriebskonzept zumindest irreführend. Es suggeriert nämlich die Erkenntnis, in der Werft würden allein Flugzeuge des Typs A 380 der Lufthansa gewartet werden. Nimmt man indes die Darstellung auf der Seite 33 des Technischen Erläuterungsberichts in Blick, so stellt sich die Frage, warum die Werfthalle und die Abstellpositionen in dieser Dimension geplant sind. Immerhin soll es vier Hallenstellplätze und drei Abstellpositionen geben. Die Notwendigkeit dieser sieben Positionen ist nicht nachgewiesen. Wenn bedacht werden soll, daß die Lufthansa 15 Flugzeuge des Typs A 380 einsetzen möchte, dann dokumentiert die Dimension von vier Hallenstellplätzen und drei Abstellpositionen, daß praktisch die Hälfte der Flugzeuge der Lufthansa ständig gewartet werden müssen. Soll das etwa bedeuten, daß sieben Flugzeuge am Boden und acht Flugzeuge in der Luft sind? Jedenfalls ist die Dimensionierung des Vorhabens nicht schlüssig begründet worden. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, daß die eigentliche Vorhabenträgerin, nämlich die Lufthansa Technik AG, auch Flugzeuge des Typs A 380 anderer Fluggesellschaften warten wird. Immerhin hat die Fluggesellschaft Emirates aus Dubai 21 Flugzeuge des Typs A 380 bestellt (vgl. NZZ vom 18. Juni 2003, Nr. 138, S. 23; siehe auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Juni 2003, Nr. 138, S. 14). Angesichts dessen ist es - fachplanungsrechtlich - unerläßlich, im Technischen Erläuterungsbericht zum Betriebskonzept darzulegen, ob neben den Flugzeugen der Deutsche Lufthansa AG auch Flugzeuge anderer Fluggesellschaften in der hier in Rede stehenden Werft gewartet werden sollen.
  12. Im letzten Absatz auf der Seite 34 wird von der Vorhabenträgerin auf die Probeläufe hingewiesen, die im Freien stattfinden. Die Vorhabenträgerin hat nicht dargelegt, warum im Hinblick auf die schon jetzt bestehende große Belastung der Stadt Kelsterbach durch den Bodenlärm für die Probeläufe nicht eine gesonderte Halle vorgesehen wird. Es darf daran erinnert werden, daß derartige Hallen sowohl in Hamburg als auch in München geplant bzw. betrieben werden. Fachplanungsrechtliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Flughafen Frankfurt/Main von denen in den Städten Hamburg und München unterscheidet, bestehen nicht. Wenn die Durchführung der Triebwerksprobeläufe in dafür vorgesehenen Hallen mittlerweile „Stand der Technik" ist, dann muß die Vorhabenträgerin - und später die Planfeststellungsbehörde - darlegen, warum am Flughafen Frankfurt/Main Triebwerksprobeläufe nicht in eigens dafür vorgesehenen Hallen durchgeführt werden.

    Angesichts dessen wird beantragt,

    der Vorhabenträgerin aufzugeben, eine Planung vorzulegen, die den Bau von Hallen vorsieht, in denen die Probeläufe stattfinden.

    Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch einmal klargestellt, daß sich die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt Kelsterbach vertraglich verpflichtet hat, Probeläufe in Hallen durchzuführen. Sollte die Anhörungsbehörde oder die Planfeststellungsbehörde die Vorlage des Vertrages für geboten erachten, wird um eine schriftliche Nachricht gebeten.
  13. Auf der Seite 37 des Technischen Erläuterungsberichts trägt die Vorhabenträgerin unter der Zwischenüberschrift „A-380-Positionen" vor, daß eine ausreichende Anzahl von Positionen für den Typ A 380 am Terminal 1 und am Terminal 2 vorgehalten werden. Angesichts der bekannt gewordenen Dimensionen des Flugzeugs vom Typ A 380 ist zweifelhaft, jedenfalls in den Planfeststellungsunterlagen nicht schlüssig dargelegt, ob die vorhandenen bautechnischen Vorkehrungen die Abfertigung eines Flugzeugs vom Typ A 380 am Terminal 1 oder am Terminal 2 ermöglichen. Vielmehr dürfte es sehr wahrscheinlich sein, daß die entsprechenden baulichen Voraussetzungen erst geschaffen werden müssen. Mithin handelt es sich um Umbaumaßnahmen am Terminal 1 und am Terminal 2, die planfeststellungsbedürftig sind und schon deshalb die unmittelbare Verknüpfung mit anderen Ausbauvorhaben dokumentieren.
  14. Unter der Ordnungsnummer 2 des Technischen Erläuterungsberichts werden sogenannte „Flugbetriebsflächen" dargestellt. Es darf noch einmal daran erinnert werden, daß diese neuen Flugbetriebsflächen einschließlich der dazugehörenden Nebenanlagen ausweislich des Bauwerksverzeichnisses gar nicht planfestgestellt werden sollen.
  15. Außerordentlich problematisch ist der Text im zweiten Absatz unter der Ordnungsnummer 3 des Technischen Erläuterungsberichts, weil dort die Vorhabenträgerin von einem „weltweitem Flottenwachstum der Lufthansa" spricht. Schon seit Monaten kann man der internationalen Presse - von der Lufthansa unwidersprochen - entnehmen, daß eine erhebliche Anzahl der Flugzeuge der Deutsche Lufthansa AG wegen mangelnden Bedarfs am Boden stehen. Angesichts der Krise der Luftfahrt, die nach Einschätzung der Experten bis auf weiteres andauern wird, erscheint es geradezu kühn, der Lufthansa ein Flottenwachstum zu unterstellen. Fachplanungsrechtlich gibt es jedenfalls mit Blick auf den abwägungserheblichen „Bedarf" keinen Anlaß dafür, anzunehmen, daß das Flottenwachstum der Lufthansa in einem überschaubaren Zeitraum stattfinden wird.
  16. Fachplanungsrechtlich unzulässig ist die Vorgehensweise der Vorhabenträgerin, die im vierten Absatz unter der Ordnungsnummer 3 beschrieben wird. Soweit dort nämlich die Vorhabenträgerin auf die Baunutzungsverordnung abstellt, muß sich die Vorhabenträgerin entgegenhalten lassen, daß dies „eventuelle konstruktionsbedingte Erweiterungen" gerade nicht abdeckt. Das Abstellen der Vorhabenträgerin auf die BauNVO wirft aber die Frage nach der städtebaulichen Einordnung der Hallen und der Abstellpositionen auf. Wenn die Vorhabenträgerin die BauNVO anwenden will, muß sie sich zu § 30 BauGB oder zu § 34 BauGB äußern, was nicht geschehen ist. Das Vorliegen eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB hat die Vorhabenträgerin bislang nicht nachgewiesen. Die Existenz eines Bebauungsplans für das Gebiet, in dem die Hallen realisiert werden sollen, ist auch nicht offenkundig. Im übrigen kann aus dem Technischen Erläuterungsbericht oder einer anderen Planfeststellungsunterlage etwas Verwertbares zum „im Zusammenhang bebauten Ortsteil" im Sinne des § 34 BauGB nicht entnommen werden.
  17. In diesem Zusammenhang kommt auch dem zweiten Absatz auf der Seite 56 des Technischen Erläuterungsberichts unter der Ordnungsnummer 3.1.1 erhebliche Bedeutung zu. Die Vorhabenträgerin weiß offenbar noch gar nicht, wie die von ihr geplante Halle aussehen soll. Abgesehen davon, daß die Werfthalle gar nicht Gegenstand des Bauwerksverzeichnisse ist und deshalb auch nicht planfestgestellt werden soll, ist es fachplanungsrechtlich unzulässig, die bautechnische Dimensionierung der Halle offen zu lassen. Hier im Text gibt die Vorhabenträgerin eine Höhe von ca. 45 m an, obwohl sie in einem Plan von einer Höhe von 50 m ausgeht. Hinsichtlich der Radarproblematik (vgl. Band 7 der Planfeststellungsunterlagen), auf die noch eingegangen werden wird, dürfte die völlig unklare Höhe der Halle fachplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sein. Hinzu kommt, daß die Vorhabenträgerin über die Dachform keinerlei Vorstellungen hat. Es ist schlechterdings in der fachplanungsrechtlichen Praxis in der Bundesrepublik Deutschland unvorstellbar, eine Werfthalle zur Genehmigung zu stellen, deren bautechnische Dimension zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bekannt ist. Eine Planfeststellungsbehörde, die eine solche Vorgehensweise akzeptieren würde, ist bislang bundesweit nicht bekannt geworden.
  18. Der drittletzte Absatz auf der Seite 62 unter der Ordnungsnummer 4.2 zeigt auf, daß die Vorhabenträgerin die Vorschriften der 16. BImSchV mißversteht. Die 16. BImSchV kennt keinen Prognosehorizont von 10 - 20 Jahren.
  19. Der dritte Absatz auf der Seite 66 des Technischen Erläuterungsberichts wirft die Frage auf, aufgrund welcher Rechtsgrundlage eigentlich die unterbrochenen Waldwege wieder hergestellt werden sollen. Es handelt sich offenbar um eine Folgemaßnahme nach § 75 Abs. 1 VwVfG, so daß diesbezüglich eine entsprechende Planung in die Planfeststellungsunterlagen aufgenommen werden muß, insbesondere in das Bauwerksverzeichnis.
  20. Die Darstellung der Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 5 des Technischen Erläuterungsberichts zur Ver- und Entsorgung ist insgesamt unbrauchbar. Es entspricht fachplanungsrechtlichen Grundsätzen, daß schon allein mit Blick auf das Schutzgut „Wasser" die Entwässerung einer Infrastruktureinrichtung planfestgestellt werden muß. Es reicht mithin nicht aus, lediglich das Rückhaltebecken A planfestzustellen. Insoweit ist auch die vorgesehene Überbauung des Regenrückhaltebeckens fachplanungsrechtlich festzustellen. Der Text im ersten Absatz auf der Seite 87 dokumentiert insoweit eine fachplanungsrechtlich unzulässige Vorgehensweise der Vorhabenträgerin. Entweder die technische Gebäudeplanung sieht eine Überbauung des Regenrückhaltebeckens vor oder nicht. Dieses Thema kann fachplanungsrechtlich nicht offen bleiben.
  21. Der erste Absatz unter der Ordnungsnummer 6 zur Baulogistik/Grundwasserhaltung des Technischen Erläuterungsberichts ist schlicht irreführend. Soweit nämlich "dort die temporäre Nutzung von zwei Baustelleneinrichtungsflächen" zur Planfeststellung beantragt wird, ist erneut darauf hinzuweisen, daß entsprechende Eintragungen im Bauwerksverzeichnis fehlen. Die Baustelleneinrichtungen sind bislang nicht in das Bauwerksverzeichnis aufgenommen worden.
  22. Bezüglich der Rodungen (S. 158 des Technischen Erläuterungsberichts) wird darauf hingewiesen, daß es naturschutzrechtlich eine Sperrfrist gibt.
  23. Bezüglich des zweiten Absatzes unter der Zwischenüberschrift „Oberbodenbehandlung" auf der Seite 58 wird auf § 202 BauGB hingewiesen.
  24. Unter der Ordnungsnummer 6.3 des Technischen Erläuterungsberichts (ab der Seite 160) finden sich Ausführungen zu Baustraßen. Es wird daran erinnert, daß Baustraßen planfeststellungsbedürftig sind und deshalb - unter anderem - in das Bauwerksverzeichnis aufgenommen werden müssen.
  25. Soweit auf der Seite 162 des Technischen Erläuterungsberichts unter der Zwischenüberschrift „Lagerflächen (Erdbaumaterial, Baustoffe)" behauptet wird, „entsprechende Genehmigungen zur Zwischen- und Endlagerung der Böden werden rechtzeitig beantragt", darf daran erinnert werden, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverwaltungsgerichts die Zwischen- und Endlagerung von Böden planfeststellungsrelevant sind. Entsprechende Genehmigungen sind im Planfeststellungsbeschluß zu treffen (§ 75 Abs. 1 VwVfG; Konzentrationswirkung). Daraus folgt, daß die Zwischen- und Endlagerung von Böden planfeststellungsrelevant ist.
  26. Soweit die Vorhabenträgerin auf der Seite 62 des Technischen Erläuterungsberichts unter der Zwischenüberschrift „Zwischenlager Baustelle" behaupten möchte, für unbelasteten Mutterboden seien besondere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich, wird auf § 202 BauGB und die dazu ergangenen technischen Regelwerke verwiesen. Natürlich sind für die Zwischenlagerung von Mutterboden besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.
  27. Ausweislich der Übersicht auf der Seite 163 des Technischen Erläuterungsberichts soll das anfallende Material unter anderem an die Boden- und Baustoffaufbereitungsanlagen der Fa. remex-Kelsterbach geliefert werden. Die Vorhabenträgerin unterläßt es aber, in den Planfeststellungsunterlagen diesbezüglich ein schlüssiges Baulogistikkonzept hinsichtlich der Transportwege vorzulegen. Das ist ein grundlegender Mangel, der entweder von der Vorhabenträgerin beseitigt wird, oder - wenn nicht - zur Ablehnung der beantragten Planfeststellung führen muß. Die Vorhabenträgerin behauptet nämlich im letzten Absatz auf der Seite 167, daß bei der Wahl der Transportwege darauf geachtet wurde, daß angrenzende Kommunen durch den Baustellenverkehr keine zusätzlichen Belastungen zu tragen haben. Das ist ersichtlich falsch. Immerhin dokumentiert die Vorhabenträgerin im zweiten Absatz auf der Seite 168 des Technischen Erläuterungsberichts, daß Baustellenverkehr auch die sogenannte Querspange Kelsterbach betrifft. Vor diesem Hintergrund kann die Betrachtung nicht bei der sogenannten Querspange Kelsterbach beginnen bzw. enden, sondern es ist darzulegen, ob und inwieweit das Gebiet der Stadt Kelsterbach von dem Baustellenverkehr betroffen ist. Es darf bereits erneut darauf hingewiesen werden, daß schon jetzt das Stadtgebiet der Stadt Kelsterbach durch den Straßenverkehr vom und zum Flughafen außerordentlich stark belastet ist. Die ausweislich der Planfeststellungsunterlagen prognostizierte hohe Belastung der Kelsterbacher Spange durch das hier in Rede stehende Ausbauvorhaben führt zu einer erneuten Verschärfung der verkehrlichen Situation im Gebiet der Stadt Kelsterbach. Dieser abwägungserhebliche Konflikt ist fachplanungsrechtlich zu bewältigen. Daran fehlt es. Die Stadt Kelsterbach ist nicht bereit, diesen Mangel zu akzeptieren. Es wird ein schlüssiges Verkehrskonzept gefordert, das die Belastungen der Stadt Kelsterbach durch Bautransporte vermeidet.
  28. Der Text auf der Seite 179 des Technischen Erläuterungsberichts unterhalb der Abbildung 6-1 zeigt auf, daß die Vorhabenträgerin völlig falsche Vorstellungen vom Inhalt der Planfeststellung hat. Soweit sie dort nämlich die Vorgehensweise bei unerwarteten Überschreitungen des maximalen Grundwasserstands beschreibt und diesbezüglich auf die Verantwortung des Auftragnehmers verweist und darstellt, daß die möglichen Fälle bauvertraglich geregelt werden, verkennt die Vorhabenträgerin, daß das auf der Seite 179 beschriebene Problem fachplanungsrechtlich bedeutsam ist und im Planfeststellungsbeschluß - gegebenenfalls durch Maßgaben - geregelt werden muß. Jedenfalls ist es öffentlich-rechtlich absolut unzulässig, wasserrechtliche Probleme auf den Auftragnehmer abzuwälzen.
  29. Es ist bereits mehrfach angedeutet worden, daß das Bauwerksverzeichnis zumindest unvollständig ist. Auf der Seite 184 des Technischen Erläuterungsberichts deutet die Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 6.7.2 an, daß davon ausgegangen werden muß, daß auch die Lagerhalle vollständig unterkellert ist. Was soll das eigentlich bedeuten? Ist der Vorhabenträgerin etwa immer noch nicht bekannt, was sie eigentlich bauen will? Wie beispielsweise das Lagergebäude dimensioniert ist? Es ist fachplanungsrechtlich unvertretbar, daß immer noch unklar ist, ob das Lagergebäude unterkellert wird oder nicht. Nur dieses Beispiel mag andeuten, daß es durchaus sachgerecht ist, der Vorhabenträgerin die Planfeststellungsunterlagen zurückzugeben und es ihr freizustellen, planfeststellungsfähige Unterlagen vorzulegen. Wenn das seitens der Anhörungsbehörde nicht erwogen wird, muß sich die Anhörungsbehörde der Frage stellen, ob ihre Aussage, sie habe die Planfeststellungsunterlagen auf Vollständigkeit geprüft, richtig ist.
  30. Unter der Ordnungsnummer 6.9.3 des Technischen Erläuterungsberichts trägt die Vorhabenträgerin ihr Konzept zur Reinigung des zu verbringenden Wassers vor. Die letzten beiden Absätze (Seite 190) dokumentieren indes, daß die Vorhabenträgerin die fachplanungsrechtlich gebotene Konfliktbewältigung nicht für nötig hält. Wenn nach Meinung der Vorhabenträgerin die vorliegenden Analysedaten nicht eindeutig sind, dann muß entweder das Planfeststellungsverfahren angehalten werden oder die Planfeststellungsbehörde muß entsprechende Auflagen im Planfeststellungsbeschluß verfügen. Eine Verweisung auf die Ausführungsplanung ist indes zur Konfliktbewältigung ungeeignet, mithin rechtswidrig.
  31. Entsprechendes gilt für die Argumentation der Vorhabenträgerin unter der Ordnungsnummer 6.10.3 des Technischen Erläuterungsberichts. Im vorletzten Absatz (Seite 194) verweist die Vorhabenträgerin bezüglich der Zuständigkeit auf diejenigen Unternehmen, die die jeweiligen Bauwerke errichten. Es darf daran erinnert werden, daß nach dem Vorstellungsbild der Vorhabenträgerin sie selbst Vorhabenträgerin ist. Dann muß sie auch für die Bewältigung der Konflikte verantwortlich sein und kann das nicht denjenigen Unternehmen, die die jeweiligen Bauwerke errichten, überantworten. Im übrigen stellt sich die Frage, was - rechtlich - unter der Errichtung der jeweiligen Bauwerke zu verstehen ist. Handelt es sich dabei um die bauausführenden Firmen oder diejenigen, die beispielsweise die Werfthalle betreiben, was die Lufthansa Technik AG wäre? In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, daß wasserrechtlich als Verursacher nicht eine Baufirma in Betracht kommt, sondern derjenige, der die Bauausführung beauftragt hat. All diese Zusammenhänge sind der Vorhabenträgerin offenbar bislang verborgen geblieben. Die Konsequenzen daraus hat die Planfeststellungsbehörde zu ziehen.
  32. Zum dritten Absatz auf der Seite 196 darf daran erinnert werden, daß die Fraport AG nach ihrem eigenen Vorstellungsbild Vorhabenträgerin ist. Wenn das wirklich so ist, dann sind die letzten beiden Sätze des dritten Absatzes auf der Seite 196 völlig unverständlich. Wenn die Versickerung auf der Fläche West reibungslos verläuft, müßte die Vorhabenträgerin eigentlich in der Lage sein, sich selbst - für die Planfeststellung - die notwendigen Informationen über die Angaben zur Kapazität der vorhandenen Versickerungseinrichtungen zu geben.
  33. Entsprechend unsinnig ist auch der zweite Satz im ersten Absatz auf der Seite 197.
  34. Auf der Seite 198 des Technischen Erläuterungsberichts dokumentiert die Vorhabenträgerin mehrfach, daß sie das Thema „Konfliktbewältigung in der Planfeststellung" nicht beherrscht. Der Text unter der Zwischenüberschrift „Variante I: Abtreten des Wassers an andere Nutzer" dokumentiert, daß die Vorhabenträgerin den Sachverhalt für die Planfeststellung überhaupt nicht hinreichend aufgearbeitet hat. Jedenfalls ist es rechtlich unzulässig, das Thema „Wasser" einer Option für die Ausführungsplanung zu überlassen.
  35. Entsprechendes gilt für den letzten Absatz auf der Seite 198 zur Variante K. Die Vorhabenträgerin ist offenbar nicht in der Lage, das Thema „Wasser" abwägungserheblich abzuarbeiten. Wenn sie hier zur Variante K darauf hinweist, daß Aspekte des Flugbetriebs und der Flugsicherheit besonders zu berücksichtigen sind, dann wird die abwägungserhebliche Bedeutung des planfestzustellenden Vorhabens deutlich. Es bedarf keiner vertiefenden Begründung dafür, daß insbesondere der Aspekt der Flugsicherheit bereits im Rahmen der Planfeststellung abschließend berücksichtigt werden muß.
  36. Mit größtem Interesse nimmt die Stadt Kelsterbach zur Kenntnis, daß die Vorhabenträgerin nunmehr das Thema „Vogelschlag" für die Ausbauplanung im erforderlichen Umfang in den Blick nimmt. Im drittletzten Absatz auf der Seite 200 unter der Ordnungsnummer 6.10.6 stellt die Vorhabenträgerin klar, daß die Versickerungsfläche für die Muldenversickerung so dimensioniert wird, daß ein Einstau der Fläche bei regelmäßiger Reinigung nicht zu befürchten ist. Damit werde Vögeln kein Anreiz zum Aufenthalt geboten, wodurch der Flugbetrieb nicht eingeschränkt oder durch Vogelschlag gefährdet wird. Auf diese Aussage der Vorhabenträger zu dem hier in Rede stehenden Vorhaben wird im Zusammenhang mit der übrigen Ausbauplanung, insbesondere im Zusammenhang mit der Planung für die Landebahn Nordwest, zurückzukommen sein. Dort befindet sich nämlich in unmittelbarer Nachbarschaft zur geplanten Landebahn der Mönchwaldsee, der insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten Tausenden Vögeln als Habitat dient. Bislang hat die Vorhabenträgerin - etwa im Raumordnungsverfahren und im Scoping-Verfahren - dem Thema „Vogelschlag" im Zusammenhang mit der Planung der Landebahn Nordwest keine Gefährdung des Flugbetriebs beigemessen. Nimmt man das hier auf der Seite 200 des Technischen Erläuterungsberichts dokumentierte Vogelschlagrisiko durch die Muldenversickerung in den Blick, dann wird die Stadt Kelsterbach im Rahmen der Ausbauplanung für die Landebahn Nordwest sehr sorgfältig prüfen, welche Maßnahmen die Vorhabenträgerin zu ergreifen beabsichtigt - insbesondere auf dem Mönchwaldsee - den Aufenthalt der Vögel zu verhindern. Es darf daran erinnert werden, daß der Mönchwaldsee naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt worden ist, mit der Folge, daß Eingriffe, die dem Schutzcharakter widersprechen, unzulässig sind. Mit anderen Worten: Wenn die Vorhabenträgerin bereits im Zusammenhang mit der Muldenversickerung für das hier in Rede stehende Vorhaben ein Vogelschlagrisiko erkennt, dann bleibt auf der Ebene der logischen Verknüpfung unter keinem denkbaren Aspekt nachvollziehbar, warum bezüglich der Landebahn Nordwest durch den Mönchwaldsee und durch den Main ein Vogelschlagrisiko nicht bestehen sollte.
  37. Es ist bereits mehrfach angedeutet worden, daß die Vorhabenträgerin das Prinzip der Konfliktbewältigung in der Planfeststellung nicht im erforderlichen Umfang erkannt hat. Ein weiteres Beispiel dafür ist der Text unter der Ordnungsnummer 6.11 auf der Seite 205 des Technischen Erläuterungsberichts. Es ist fachplanungsrechtlich unzulässig, das Grundwassermanagement während der Bauzeit auf die bauausführenden Firmen zu übertragen. Fachplanungsrechtlich kann sich die Vorhabenträgerin aus der Verantwortung nicht entlassen.

    Es wird beantragt,

    der Vorhabenträgerin die entsprechende Verantwortung im Planfeststellungsbeschluß aufzuerlegen.
  38. Entsprechendes gilt für den letzten Absatz unter der Ordnungsnummer 6.11.2 auf der Seite 207 des Technischen Erläuterungsberichts. Die Vorhabenträgerin verkennt, daß es fachplanungsrechtlich geboten ist, eine Entscheidung über die eine oder andere Systemalternative im Planfeststellungsbeschluß zu treffen.
  39. Es ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, daß die mit dem Thema „Baulogistik" verbundenen Transportwegebelastungen in der Planfeststellungsunterlage nicht hinreichend abgearbeitet worden sind. Die Vorhabenträgerin hat - mit Blick auf die Belange der Stadt Kelsterbach - die Betrachtung bis zur sogenannten Querspange Kelsterbach (B 43) vorgenommen, ohne in den Blick zu nehmen, daß mit der sehr hohen Belastung, die bereits jetzt an der Querspange Kelsterbach besteht, die verkehrlichen Belange der Stadt Kelsterbach in gesteigertem Maße betroffen sind. Die fachplanungsrechtlich gebotene Konfliktbewältigung erfordert es, daß die verkehrliche Situation, die durch die massiven Massentransporte erheblich belastet wird, geprüft und zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wird. Die Vorhabenträgerin hat es bislang unterlassen, darzustellen, auf welchen Wegen die Massentransporte zur Kelsterbacher Spange gelangen. Immerhin sind über 28.000 Transporte über die Kelsterbacher Spange prognostiziert worden, so daß die Vorhabenträgerin die Frage beantworten muß, woher die Massentransporte zur Kelsterbacher Spange gelangen bzw. wohin die Massentransporte von der Kelsterbacher Spange führen. Insoweit ist der Plan B 1.6.2-0 vollkommen unergiebig.
  40. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird klargestellt, daß die Zahlenangaben in dem Übersichtslageplan B 1.6.2-0 augenscheinlich nicht mit den nachfolgenden Plänen übereinstimmen. Aus den nachfolgenden Plänen ergibt sich eine sehr viel größere Belastung für die Querspange Kelsterbach als es im Übersichtslageplan dargestellt wird.
  41. Die Darstellung der Vorhabenträgerin im Planteil B 2 zur Maßnahmenplanung zeigt auf, daß die Vorhabenträgerin immer noch nicht die Grundzüge des geltenden Naturschutzrechts kennt. Die Stadt Kelsterbach ist nicht aufgerufen, der Vorhabenträgerin die erforderlichen Grundkenntnisse zu vermitteln. Wie sehr die Vorhabenträgerin das geltende Naturschutzrecht mißachtet, soll beispielsweise allein zum Text im zweiten Absatz unter der Zwischenüberschrift „Ersatzaufforstungen" auf der Seite 11 dokumentiert werden. Die Vorhabenträgerin hat zum Gebiet „Hohenaue" den Mut, eine Waldentwicklung durch Sukzession, die bereits vor mehren Jahren „als Vorgriff auf zukünftige Eingriffe" umgesetzt worden ist, als naturschutzrechtliche Maßnahmen zu verkaufen. Deutlicher kann man gar nicht dokumentieren, daß man das geltende Naturschutzrecht nicht kennt.
  42. Besonders ärgerlich ist die Tatsache, daß die Vorhabenträgerin den Mut hat, Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zu realisieren und auch noch zu behaupten, die künftige Unterhaltung obliege dem Land Hessen. Mit anderen Worten: Die Vorhabenträgerin nimmt naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen auf öffentlichen Flächen vor und läßt die Unterhaltung dieser Maßnahmen vom Steuerzahler bezahlen. Dieser Vorgang wird von der Stadt Kelsterbach zum Anlaß genommen, dann, wenn eine entsprechende Planfeststellung vorgenommen wird, den ganzen Vorgang dem Landesrechnungshof zur Kenntnis zu geben.
  43. Zum Grunderwerbsverzeichnis erlaubt sich die Stadt Kelsterbach die Anfrage, warum die Eigentumsverhältnisse in der Unterlage B 3.1 verschlüsselt sind, den auszulegenden Exemplaren indes mit der Anlage B 3.1 ein Eigentümerverzeichnis beigefügt wird.
  44. In der allgemein verständlichen Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG ist im 3. Spiegelpunkt auf der Seite 11 von einer „Fläche für ein neues Parkhaus" die Rede. Hingegen wird auf der Seite 15 im 5. und 6. Spiegelpunkt unter der Zwischenüberschrift „Schadstoffimmissionen" vom Parkhaus bzw. dem neuen Parkhaus gesprochen. Diese Divergenz gibt Veranlassung, anzumerken, daß in den gesamten Planfeststellungsunterlagen das Parkhaus in seiner Kubatur überhaupt nicht beschrieben bzw. dargestellt worden ist. Abgesehen davon, daß sich das Parkhaus auch nicht im Bauwerksverzeichnis findet, stellt sich die Frage, ob die Vorhabenträgerin eine Genehmigung für das Parkhaus im Rahmen der hier in Rede stehenden Planfeststellung erhalten will oder auf der Basis der Hessischen Bauordnung. Nimmt man indes sogar die Antragstellung in den Blick, drängt sich die Vermutung auf, daß die Vorhabenträgerin in Wahrheit das Parkhaus planfestgestellt wissen möchte. Dann muß das Parkhaus aber auch zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Das ist bislang im fachplanungsrechtlich erforderlichen Umfang nicht geschehen. In diesem Zusammenhang darf auch daran erinnert werden, daß eine Alternativenprüfung zum Standort des Parkhauses überhaupt nicht vorhanden ist. Dies trifft auch für das sogenannte „Neue Tor 31" zu. Der Standort dieses neuen Tores ist schlicht willkürlich, denn es ist nicht erkennbar, warum das neue Tor 31 (mit dem Parkhaus) in dem vorgesehenen Bereich realisiert werden soll. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, daß der Standort des neuen Tores 31 mit dem Parkhaus bereits mit Blick auf die künftige anderweitige Ausbauplanung platziert worden ist. Auch das belegt, daß von einer „Abtrennbarkeit" der hier in Rede stehenden Planung von sonstigen Ausbauplanungen keine Rede sein kann. Vielmehr sind auch das Parkhaus und das neue Tor 31 ein Indiz für die von der Vorhabenträgerin betriebene unzulässige Salami-Taktik.
  45. Bemerkenswert ist die Tatsache, daß die Vorhabenträgerin im zweiten Absatz unter der Ordnungsnummer 4.11.2 auf der Seite 35 klarstellt, daß der ausgewiesene Bannwald die Funktion eines nicht ersetzbaren Lärm- und Sichtschutzes hat. Vor diesem Hintergrund ist der letzte Absatz auf der Seite 45 unter der Ordnungsnummer 5.11 nicht nur eine Zumutung, sondern naturschutzrechtlich nicht nachvollziehbar. Wenn der Bannwald nicht ersetzt werden kann, dann kann man den Bannwaldverlust auch nicht „multifunktional durch die schutzbezogenen Maßnahmen kompensieren". Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, daß die Formulierung der Vorhabenträgerin im letzten Absatz unter der Ordnungsnummer 5.11 in Wahrheit eine Sprechblase ist.
  46. Im Gutachten G 1, Teil I. „Allgemeines und Methodik" wird auf der Seite 18 die Publikation des Forschungsinstituts Senckenberg - Arbeitsgruppe Biotopkartierung, 2003 zitiert und angemerkt, daß diese Publikation unveröffentlicht ist. Der Stadt Kelsterbach ist es deshalb nicht möglich, die Literaturangabe zu prüfen, so daß hiermit beantragt wird,

    die Publikation

    Forschungsinstitut Senckenberg - Arbeitsgruppe Biotopkartierung, 2003: Erfassung der Flora, Fauna und Biotoptypen im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main (unveröffentlicht)

    entweder der Stadt Kelsterbach vorzulegen oder der Stadt Kelsterbach Gelegenheit zu geben, die Publikation einzusehen.
  47. Der zweite Absatz unter der Ordnungsnummer 3 (Seite 7) des Gutachtens G 1, Teil II. „Vorhaben und Projektwirkungen" dokumentiert, daß auch die Verfasser der Umweltverträglichkeitsstudie das geltende Recht mißachten. Selbst wenn die Vorhabenträgerin zu der - rechtsirrigen - Meinung gekommen ist, daß eine Alternativenprüfung entfällt, entbindet das die Gutachter zur Umweltverträglichkeitsstudie nicht von der Verpflichtung, das geltende Recht zu beachten. Die Stadt Kelsterbach hat bereits in vorangegangenen Verfahren darauf hingewiesen, daß naturschutzrechtlich eine Alternativenprüfung geboten ist. Darauf wird verwiesen. Aus dem Umstand, daß die Gutachter der Umweltverträglichkeitsstudie sogleich zu Beginn des Teils II. den hier aufgezeigten grundlegenden Mangel zur Anwendung und Beachtung geltenden Rechts dokumentieren, erübrigt sich eine weitergehende Stellungnahme zu diesem Gutachtenteil.
  48. Rein vorsorglich wird gegen den Text unter der Ordnungsnummer 7 ab der Seite 49 des Gutachtens G 2.2 eingewendet, daß die dort aufgestellte Behauptung, durch das planfestgestellte Vorhaben werden die für das künftige EU-Vogelschutzgebiet genannten Schutz- und Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt, allein spekulativ begründet worden ist. Die von den Gutachtern aufgestellten Analogieschlüsse sind schlicht abwegig. Vielmehr drängt sich bereits auf der Ebene der logischen Verknüpfung handgreiflich auf, daß allein schon wegen der Nähe des planfestzustellenden Vorhabens, insbesondere der Fläche für die Triebwerksprobeläufe, zum künftigen EU-Vogelschutzgebiet eine Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele vorliegt. Hierzu bedarf es keiner fachwissenschaftlichen gutachterlichen Aussage, sondern dies drängt sich bereits dem normalen Menschenverstand ohne weiteres auf.
  49. Im Rahmen dieser Stellungnahme ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß mit der hier in Rede stehenden Planfeststellung fachplanungsrechtlich eine unzulässige Salami-Taktik verfolgt wird. Ferner ist wiederholt angedeutet worden, daß die Verkehrsprobleme abwägungserheblich nicht bewältigt worden sind. All dies wird - erneut - durch das Gutachten G 5 bestätigt. Insbesondere der erste Absatz auf der Seite 20 dokumentiert die Abhängigkeit dieser Planung von der sonstigen Ausbauplanung des Flughafens Frankfurt/Main. Die Gutachter attestieren zur Frage nach den Auswirkungen des Flughafen induzierten Verkehrs selbst, daß sie - erstens - eine unzureichende Datengrundlage haben und - zweitens - daß eine Abhängigkeit mit dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main besteht.
  50. Die Abhängigkeit des hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahrens von dem anderen Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main ergibt sich weiterhin aus der letzten Zeile der Tabelle 3-5 auf der Seite 31, weil dort attestiert wird, daß ein Stellplatzbereich im Nordbereich des Flughafens mit 3.100 Stellplätzen wegfällt. Die dort wegfallenden Stellplätze sollen offensichtlich mit dem hier in Rede stehenden Parkhaus kompensiert werden. Dies bestätigt der Text im ersten Absatz unter der Ordnungsnummer 3.3.6 auf der Seite 44.

    All das bestätigt, daß es bezüglich der hier in Rede stehenden Planfeststellung sehr wohl einen untrennbaren Zusammenhang mit der sonstigen Ausbauplanung des Flughafens Frankfurt/Main gibt.
  51. Der „untrennbare Zusammenhang" mit der sonstigen Ausbauplanung ergibt sich im übrigen aus dem letzten Absatz auf der Seite 15 unter der Ordnungsnummer 2.2.2 des Gutachtens G 6.2. Hier stellen die Gutachter klar, daß in der geplanten A 380-Werft eben nicht nur Flugzeuge des Typs A 380, sondern auch Luftfahrzeuge der Familien A 300-600/A 310 und B 747-400 gewartet werden sollen. Daraus ergibt sich - in der Planfeststellungsunterlage erstmalig -, daß in der geplanten Werfthalle nicht nur Flugzeuge des Typs A 380 gewartet werden sollen, sondern auch andere Flugzeugtypen. Damit stellt sich die Frage nach der „Alternativenprüfung" im besonderen Maße erneut. Die Vorhabenträgerin hat im übrigen nicht dargelegt, daß es einen Wartungsbedarf für Luftfahrzeuge der Familien A 300-600/A 310 und B 747-400 gibt.
  52. Die Tatsache, daß in der gesamten Werftanlage nicht nur Flugzeuge des Typs A 380 gewartet werden sollen, sondern auch andere Flugzeugtypen, ergibt sich im übrigen aus dem vierten Absatz auf der Seite 22 des Gutachtens G 6.3. Auch das bestätigt die rechtswidrige Vorgehensweise der Vorhabenträgerin.
  53. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß sich aus den Tabellen 2-6 und 2-7 auf der Seite 37 des Gutachtens G 7 die unterschiedlichen Flugzeugtypen ergeben, die auf dem hier in Rede stehenden Werftgelände gewartet werden sollen.
  54. Mit allergrößter Sorge hat die Stadt Kelsterbach das Gutachten G 9.7 zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse dieses Gutachtens zeigen auf, daß das Planfeststellungsverfahren sofort abzubrechen ist, weil von dem planfestzustellenden Vorhaben Risiken für den Luftverkehr ausgehen können, die auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse der Vorhabenträgerin nicht beseitigt werden können.

    Bemerkenswert ist die Aussage der Gutachter unter der Ordnungsnummer 5 auf der Seite 39 des Gutachtens. Dort stellen die Gutachter klar, daß die DDM-Ergebnisse zeigen, daß CATIII-Spezifikationen für die LC25L unter den Annahmen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden können, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Dies gelte auch unter der Annahme ILS-/radartransparenter Rolltore. Im zweiten Absatz auf der Seite 14 stellen die Gutachter indes klar, daß die tatsächlich später zu realisierenden Maßnahmen jedoch heute noch nicht definiert werden können, weil

    „… die A 380-Werft noch nicht hinreichend bekannt ist und zudem Kombinationen und Alternativen möglich sind."

    Wenn unter Sicherheitsaspekten das planfestzustellende Vorhaben nicht abschließend beurteilt werden kann, weil den Gutachtern die A 380-Werft noch nicht hinreichend bekannt ist, dann ist es fachplanungsrechtlich geboten, das Planfeststellungsverfahren sofort abzubrechen. Offensichtlich ist der Vorhabenträgerin unter Sicherheitsaspekten die Dimensionierung bzw. die konkrete Ausgestaltung der A 380-Werft nicht bekannt, denn anderenfalls hätte sie entsprechende Angaben den Gutachtern machen können. Dies ist offenbar nicht geschehen, so daß die Gutachter - aus deren Sicht konsequent - Sicherheitsaspekte aufgezeigt haben.

    Nach fachplanungsrechtlichen Grundsätzen ist es im übrigen unmöglich, den Aspekt „Sicherheit" zum Gegenstand der Abwägung zu machen. Der Aspekt „Sicherheit" kann nicht zugunsten eines anderen Belangs abgewogen, d. h. gegebenenfalls zurückgestellt werden. Anders gewendet: Was nicht sicher ist, kann nicht geplant und gebaut werden. Eine unsichere Planung erreicht die Stufe der Abwägung nicht.
  55. Insgesamt ist auf der Basis der vorgebrachten Einwendungen zusammenfassend festzustellen, daß die vorgelegten Planfeststellungsunterlagen keine geeignete Grundlage für einen Planfeststellungsbeschluß sein können. Die Mängel der Planung sind so gravierend, daß der Antrag der Vorhabenträgerin abgelehnt werden muß.

    Die Ablehnung des Antrags der Vorhabenträgerin auf Planfeststellung ihres Vorhabens wird hiermit beantragt.

    Es wird ferner beantragt, der Stadt Kelsterbach die Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde über den Antrag der Vorhabenträgerin förmlich zuzustellen. Auf die verfahrensrechtliche Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Walter Schmidt-Scharff und Dr. Heribert Fislake, Gärtnerweg 40, 60322 Frankfurt am Main, wird hingewiesen.

Hochachtungsvoll
i.V.

 

 

(Ernst Freese)
Erster Stadtrat

 


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